Kurzarbeit: FAQs

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Gastronomen, Reiseanbieter, Einzelhändler: Der Coronavirus setzt unzähligen Branchen in Deutschland schwer zu, einige Betriebe mussten die Arbeit bereits einstellen. Viele Unternehmen melden Kurzarbeit an. Wir klären die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld.

***UPDATE***

Die Spitzen der großen Koalition (Union und SPD) haben sich auf neue Regeln der Kurzarbeit geeinigt: Eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt nun gestaffelt nach der Bezugsdauer. Das bedeutet: Für kinderlose Beschäftigte soll es von 60 auf bis zu 80 Prozent und für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 Prozent erhöht werden. Mehr dazu unter dem Punkt „Was bedeutet das für mein Gehalt?„.

1. Was bedeutet Kurzarbeit?

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern zum Beispiel aufgrund von temporären Schließungen in der Corona-Krise vorübergehend kein Gehalt zahlen kann, springt die Agentur für Arbeit ein und zahlt Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Lohnkosten der Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Mitarbeiter auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

2. Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Entscheidend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht generell die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern die damit verbundene Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Anspruch haben deshalb u.a.:

  • Leiharbeiter
  • erkrankte Arbeitnehmer
  • beurlaubte Arbeitnehmer
  • Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes
  • Beschäftigte in Zeitarbeit

In Ausnahmefällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen – jedoch erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen / 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Keinen Anspruch haben:

  • gekündigte Arbeitnehmer
  • geringfügig Beschäftigte (z.B. 450-Euro-Minijobber)
  • Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben
  • Selbstständige (wenn sie jedoch von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach §28a SGBIII Gebrauch machen, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld)

Übrigens: Arbeitslose, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember enden würde, erhalten die Leistung drei Monate länger.

3. Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beantragt, wenn der Arbeitsausfall nicht mehr zu vermeiden ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu minimieren oder zu beheben. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur.
  • Betroffenen Beschäftigten darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Mindestens zehn Prozent der Belegschaft (befristet bis zum 31.12.2020; generell gilt: mind. ein Drittel) wird ihr Bruttogehalt um jeweils mehr als zehn Prozent gekürzt.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Laufe des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Hier erfahren Sie als Arbeitgeber, wie Sie Kurzarbeitergeld beantragen können.

4. Was bedeutet das für mein Gehalt?

Bei Kurzarbeit erhalten Sie als Arbeitnehmer 60 Prozent des pauschalisierten Nettoentgelts. Lebt in Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent.

Nach der neuen Regelung (befristet bis zum 31.12.2020) erhalten Sie:

  • ab dem vierten Monat 70 Prozent (bzw. 77 Prozent in einem Haushalt mit Kind)
  • ab dem siebten Monat 80 Prozent (bzw. 87 Prozent)

Zusätzlich dürfen Sie als Arbeitnehmer in Kurzarbeit vom 1. Mai an bis Ende 2020 mehr hinzuverdienen.

Hier können Sie berechnen, wie sich das Kurzarbeitergeld auf Ihr Gehalt auswirkt.

5. Kann mein Arbeitgeber bestimmen, wen er in Kurzarbeit oder Zwangsurlaub schickt?

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die Einführung der Kurzarbeit und die Regelung der Einzelheiten der Mitbestimmung des Betriebsrates. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen.

Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit mit Entgeltreduzierung, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird.

Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

6. Welchen Umfang kann der Arbeitsausfall für Arbeitnehmer in Kurzarbeit haben?

Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

Insgesamt können Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld maximal zwölf Monate lang erhalten. Die Dauer kann unter Umständen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

7. Was passiert mit meinem Urlaub oder Überstunden?

Bestehen noch angesammelte Überstunden oder Resturlaub aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche oder -planungen der ArbeitnehmerInnen bestehen.

8. Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit uneingeschränkt zulässig. Die betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zusätzliche oder geänderte Umstände angibt, die über den zunächst angenommenen nur vorübergehenden Arbeitsmangel hinausgehen.

9. Darf ich einen Nebenjob ausüben und hinzuverdienen?

Wenn der Arbeitnehmer schon vorher einen Nebenjob hatte, darf er diesen auch weiterhin ausüben, ohne dass der Hinzuverdienst angerechnet wird. Der Nebenjob darf während der Kurzarbeit auch anrechnungsfrei aufgestockt werden. Aber: Wenn der Nebenjob erst während der Kurzarbeit begonnen wird, wird das daraus erzielte Einkommen von der Bundesagentur voll angerechnet.

Ausnahme: Sollten Sie eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnehmen, so bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro im Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.

10. Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meine Rente aus?

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Arbeiternehmer weiterhin rentenversichert. Die auf das verminderte Arbeitsentgelt entrichtenden Beiträge leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam. Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden.

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