Sie stehen am Flughafen Hamburg, der Flug in den Urlaub verschiebt sich immer weiter und in der App steht nur „delayed“? Oder Sie erfahren kurz vor Abflug, dass Ihre Maschine gar nicht startet? Dann ist es gut zu wissen: Reisende müssen Flugprobleme nicht einfach hinnehmen.
Nach den EU-Fluggastrechten können Ihnen bei Verspätung, Flugausfall oder Überbuchung je nach Fall bis zu 600 Euro Entschädigung zustehen. Zusätzlich kommen Erstattung, Ersatzbeförderung, Verpflegung, Hotel oder Transfer infrage. Entscheidend sind vor allem drei Fragen: Wie viel später kommen Sie am Ziel an? Wie weit ist die Flugstrecke? Und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich der Airline?
Wir zeigen Ihnen, was Sie im Ernstfall direkt tun sollten – und wann sich eine Forderung gegenüber der Fluggesellschaft lohnt.
Bleiben Sie auf dem Boden, handeln Sie noch am Flughafen
Egal, ob Ihr Flug annulliert wird, sich deutlich verspätet oder überbucht ist: Behalten Sie einen klaren Kopf und werden Sie möglichst noch vor Ort aktiv. Denn je besser Sie den Vorfall dokumentieren, desto einfacher können Sie später mögliche Ansprüche durchsetzen.
Das ist Ihr persönlicher Check für den Flughafen:
- Lassen Sie sich den Grund der Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung schriftlich bestätigen.
- Kontaktieren Sie bei Pauschalreisen schnellstmöglich Ihren Reiseveranstalter.
- Heben Sie alle Belege für Verpflegung, Getränke, Übernachtung und Hoteltransfer auf.
- Bewahren Sie auch Quittungen für zusätzliche Kosten auf, etwa für einen Ersatzflug, eine Bahnverbindung oder ein Taxi.
- Machen Sie Screenshots von Flugstatus, App-Mitteilungen und E-Mails der Airline.
- Bewahren Sie Bordkarte, Buchungsbestätigung und Gepäckabschnitte gut auf.
Wichtig: Kaufen Sie nichts „auf Verdacht“ im großen Stil. Wenn die Airline keine Versorgung anbietet, sollten Ihre Ausgaben angemessen bleiben und gut belegbar sein.
Wann müssen Fluggesellschaften keine Entschädigung an Passagiere zahlen?
Nicht immer muss eine Airline eine Ausgleichszahlung leisten. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht bestimmte Ausnahmen vor. Trotzdem können Ihnen je nach Fall weiterhin Betreuungsleistungen, eine Erstattung oder eine Ersatzbeförderung zustehen.
Außergewöhnliche Umstände:
Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Luftraumsperrungen oder bestimmte externe Streiks. Bei Streiks kommt es auf den Einzelfall an: Streikt das eigene Airline-Personal, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Streikt dagegen externes Personal, etwa Sicherheits- oder Flughafenpersonal, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten. Ansprüche auf Betreuung, Erstattung oder Ersatzbeförderung können aber trotzdem bestehen.
Vorzeitige Benachrichtigung:
Informiert die Fluggesellschaft Sie mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über eine Annullierung, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Auch bei kurzfristigerer Information kann der Anspruch entfallen, wenn Ihnen rechtzeitig eine zumutbare alternative Beförderung angeboten wurde.
Zumutbare Ersatzbeförderung:
Leitet die Airline Sie auf einen anderen Flug um und weicht die Ankunftszeit nicht wesentlich von der ursprünglich geplanten Ankunft ab, kann die Entschädigung entfallen oder reduziert werden.
Verjährung:
Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung können in Deutschland in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei häufig das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Hinweis: Nicht jeder Fall ist eindeutig. Wenn die Airline eine Zahlung ablehnt, lohnt es sich, die Begründung genau zu prüfen. Unterstützung bieten zum Beispiel Schlichtungsstellen, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Rechtsdienstleister.
1. Entschädigung bei Flugverspätung
„Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Abflug verspätet sich!“ Viele kennen diese Durchsage. Flugverspätung ist eine der häufigsten Ursachen für Entschädigungsleistungen. Verspätungen können verschiedene Gründe haben: technische Probleme, schlechtes Wetter, Flughafenbetriebsstörungen, unerwartete Sicherheitschecks oder Crew-Probleme. Für einen Entschädigungsanspruch muss der Flug verspätet in der EU starten oder landen. Bei großen Verspätungen kann Reisenden eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung ab.
Eine Ausgleichszahlung kann in der Regel möglich sein, wenn Sie Ihr Ziel mindestens drei Stunden später erreichen. Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke:
- Bei weniger als 1.500 Kilometern gibt es bis zu 250 Euro,
- bei mehr als 1.500 Kilometern innerhalb der EU bis zu 400 Euro,
- bei 1.500 bis 3.500 Kilometern bei Flügen mit Drittstaatenbezug bis zu 400 Euro
- und bei mehr als 3.500 Kilometern bis zu 600 Euro.
Erstattung bei mindestens 5 Stunden Flugverspätung:
- Nach mehr als 5 Stunden haben Sie die Möglichkeit, auf den Flug zu verzichten und sich die nicht geflogene Strecke erstatten zu lassen.
- Sind Sie an einem Zwischenstopp gestrandet, ist der Rückflug zum Abflugort kostenlos.
Betreuungsleistungen bei Flugverspätung:
- Bei mehreren Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft außerdem Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören je nach Situation kostenlose Verpflegung, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeiten (etwa Telefonate oder Mails) und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft inkl. Transfer.
Hinweis: Nicht für jede Flugverspätung gibt es eine Entschädigung. Die Verspätung muss auf ein Verschulden der Airline zurückzuführen sein. Außergewöhnliche Umstände, die nicht in der Kontrolle der Airline liegen – wie schlechtes Wetter, politische Unruhen, Streiks oder Sicherheitsrisiken – können von der Entschädigungspflicht ausgenommen sein. Zudem haben die Fluggesellschaften die Möglichkeit, die Erstattung zu halbieren, wenn sie anderweitige Beförderungen anbieten, bei denen die Ankunftszeit des Ersatzfluges nicht wesentlich von der ursprünglich geplanten Ankunftszeit abweicht.
2. Entschädigung bei Streik
Streik ist nicht gleich Streik. Streikt eigenes Airline-Personal, etwa Pilot, Flugbegleiter oder eigenes Bodenpersonal, kann ein Anspruch auf Entschädigung bestehen. Streikt dagegen externes Personal, zum Beispiel an der Sicherheitskontrolle, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten.
Fällt Ihr Flug wegen eines Streiks aus, haben Sie in der Regel trotzdem Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises. Bei längeren Wartezeiten muss die Airline außerdem Betreuungsleistungen anbieten – etwa Verpflegung, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotel sowie Transfer.
Eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob der Streik im Verantwortungsbereich der Airline liegt oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Hinweis: Im Falle eines Streiks ist es ratsam, mit der Airline Kontakt aufzunehmen und sich über die angebotenen Optionen zu informieren. Die jeweiligen Regelungen für Entschädigungen während Streiks können sich je nach Land, Fluggesellschaft und individuellen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien unterscheiden.
3. Entschädigung bei Nichtbeförderung oder Überbuchung
Wenn ein Flug gestrichen wird oder überbucht ist, und Sie deshalb nicht mitfliegen können, haben Sie das Recht, eine Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu wählen. Wenn Sie trotz gültigem Ticket und rechtzeitigem Check-in nicht mitfliegen dürfen, weil der Flug überbucht ist, haben Sie in der Regel Anspruch auf Unterstützung. Dazu gehören eine Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises sowie bei längerer Wartezeit Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotel inklusive Transfer.
Zusätzlich kann eine Ausgleichszahlung fällig werden, diese ist abhängig von der Strecke:
- Weniger als 1.500 Kilometer entsprechen 250 Euro.
- Mehr als 1.500 Kilometer innerhalb der EU entsprechen 400 Euro.
- Mehr als 3.500 Kilometer entsprechen 600 Euro.
Wichtig: Verzichten Sie freiwillig auf Ihren Platz, sollten Sie sich genau bestätigen lassen, welche Gegenleistung Sie erhalten. Denn dann gelten in der Regel die individuell vereinbarten Bedingungen mit der Airline.
Hinweis: Ist die Nichtbeförderung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, muss die Airline keine Ersatzleistung anbieten. Dazu gehören beispielsweise schlechtes Wetter, politische Unruhen, Streiks, Sicherheitsrisiken, plötzliche technische Probleme, die die Sicherheit des Flugs gefährden oder überhaupt: höhere Gewalt.
4. Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug
Verpassen Sie wegen einer Verspätung Ihren Anschlussflug, kommt es vor allem auf die Buchung an. Wurden alle Flüge gemeinsam gebucht, zählt in der Regel die Ankunft am endgültigen Zielort. Kommen Sie dort mindestens drei Stunden zu spät an und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich der Airline, kann eine Entschädigung möglich sein.
Die Airline muss Ihnen außerdem eine alternative Beförderung zum Zielort anbieten. Bei längerer Wartezeit können auch Betreuungsleistungen dazukommen – etwa Verpflegung, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotel sowie Transfer.
Bei getrennt gebuchten Flügen ist die Durchsetzung meist deutlich schwieriger. Melden Sie sich deshalb direkt am Flughafen beim Bodenpersonal und lassen Sie sich die Verspätung sowie die neue Verbindung schriftlich bestätigen.
Hinweis: Es ist wichtig, dass Sie sich unmittelbar an das Bodenpersonal der Airline wenden, um die Situation zu melden und Unterstützung anzufordern. Zu beachten ist jedoch, dass in einigen Fällen für außergewöhnliche Umstände, wie schlechtes Wetter oder Streiks, die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.
5. Entschädigung bei Annullierung
Wird Ihr Flug gestrichen, haben Sie grundsätzlich die Wahl: Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen oder eine Ersatzbeförderung zum Zielort verlangen. Die Ersatzbeförderung kann auf dem nächsten verfügbaren Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn das für Sie passend ist.
Bei längerer Wartezeit muss die Airline außerdem Betreuungsleistungen anbieten – etwa Verpflegung, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls Hotel sowie Transfer. Zusätzlich kann eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro möglich sein. Das gilt vor allem, wenn die Airline Sie weniger als 14 Tage vor Abflug informiert und keine zumutbare Ersatzverbindung anbietet.
Gut zu wissen: Wird ein Teil einer einheitlich gebuchten Reise annulliert, kann unter Umständen die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten möglich sein – also auch für weitere nicht genutzte Teilstrecken oder den Rückflug.
6. Entschädigung bei verlorenem Gepäck
Gepäckprobleme fallen nicht unter die pauschale Fluggastentschädigung von 250 bis 600 Euro. Trotzdem können Ansprüche bestehen.
Melden Sie verlorenes, verspätetes oder beschädigtes Gepäck möglichst direkt am Flughafen am Gepäckschalter. Lassen Sie sich eine Schadensmeldung ausstellen. Bei beschädigtem Gepäck gelten kurze Fristen. Auch bei verspätetem Gepäck sollten Sie schnell schriftlich reagieren und Belege für notwendige Ersatzkäufe aufbewahren.
Wichtig: Kaufen Sie nur das, was wirklich erforderlich ist. Badehose, Zahnbürste und Wechselkleidung können je nach Situation nachvollziehbar sein. Eine komplett neue Urlaubsgarderobe eher nicht.
Wenn eine Fluggesellschaft nicht kooperativ ist
Leider kommt es vor, dass eine Fluggesellschaft eine Forderung ablehnt oder gar nicht reagiert. Dann sollten Sie nicht vorschnell aufgeben, sondern strukturiert vorgehen. Reichen Sie Ihre Forderung zunächst direkt bei der ausführenden Airline ein. Nutzen Sie dafür am besten das offizielle Online-Formular der Fluggesellschaft und fügen Sie alle Nachweise bei: Buchungsbestätigung, Bordkarte, Screenshots, Belege und eine kurze Beschreibung des Falls.
Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie Ihre Forderung ab, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle wenden. Je nach Fluggesellschaft ist entweder die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Das Schlichtungsverfahren ist für Reisende in der Regel kostenlos. Voraussetzung ist aber, dass Sie Ihren Anspruch vorher bereits bei der Airline geltend gemacht haben.
Alternativ können Sie Ihre Situation von einer Verbraucherberatungsstelle, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem spezialisierten Rechtsdienstleistungsunternehmen prüfen lassen. Internet-Dienstleister, die sich auf Fluggastrechte spezialisiert haben, können Ansprüche für Sie durchsetzen. Dafür behalten sie im Erfolgsfall jedoch meist eine Provision ein. Prüfen Sie daher vorher genau, ob Sie den Anspruch selbst einreichen, eine kostenlose Schlichtung nutzen oder einen Dienstleister beauftragen möchten.
Gut vorbereitet reisen: Nicht erst am Gate anfangen
Fluggastrechte helfen, wenn bereits etwas passiert ist. Noch besser ist es, vor der Reise gut vorbereitet zu sein. Prüfen Sie deshalb schon vor dem Urlaub, welche Reiseversicherungen für Sie sinnvoll sind. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen dazu eine Übersicht, wie Sie sich optimal schützen können.
Je nach Kreditkarte sind bestimmte Reiseleistungen bereits enthalten. Ein Blick in die Bedingungen lohnt sich, bevor Sie unterwegs feststellen, dass wichtige Leistungen fehlen. Auch beim Bezahlen im Ausland ist Vorbereitung hilfreich: Funktioniert Ihre Karte am Reiseziel? Kennen Sie Ihre PIN? Haben Sie eine zweite Zahlungsmöglichkeit dabei? Und wissen Sie, wen Sie im Notfall kontaktieren können, wenn Karte oder Portemonnaie verloren gehen?
Ihre Förde Sparkasse unterstützt Sie gern dabei, Ihre Reise finanziell gut vorzubereiten – von der passenden Kreditkarte bis zur Absicherung für den Urlaub.