Vielleicht haben Sie schon einmal etwas von ihr gehört, vielleicht betreiben Sie sie sogar selbst: Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAv.
Nun wäre es ja langweilig, wenn es nur eine Form der bAv geben würde. Wir erläutern Ihnen, welche Arten es gibt und worin sich diese unterscheiden. Außerdem erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, wenn Sie eine bAv abschließen, was bei einem Arbeitgeberwechsel passiert oder was bei einer Kündigung der bAv zu berücksichtigen ist.
Was ist bAv?
Betriebliche Altersversorgung (bAV) bezeichnet Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung, die Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber zugesagt werden. Durch das sinkende Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die bAV für die Alterssicherung von Arbeitnehmern erheblich an Bedeutung gewonnen.
Welche Formen der bAv gibt es?
Direktversicherung:
Bei der Direktversicherung erfüllt ein Arbeitgeber sein betriebliches Versorgungsversprechen, indem er eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Träger der betrieblichen Altersversorgung ist in diesem Fall ein Lebensversicherer. Die Beiträge werden entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung oder von beiden (Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung) geleistet.
Dies ist die derzeit häufigste Art der betrieblichen Altersvorsorge. Der Maximalbeitrag der versicherten Person ist steuer- und sozialversicherungsfrei und beträgt aktuell 276,- Euro p.M.. Zuzüglich eventuell nochmal 4% der Beitragsbemesseungsgrenze der Rentenversicherung (BBG der RV), also 276 Euro steuerfrei. Die Auszahlung ist nachgelagert zu besteuern.
Pensionskasse:
In ihrer Funktionsweise entspricht sie größtenteils einem Lebensversicherungsunternehmen. Die Pensionskasse unterliegt der Versicherungsaufsicht und gibt einen Rechtsanspruch auf die Leistungen. Der Beitrag und die steuerliche Behandlung sind identisch mit denen der Direktversicherung.
Unterstützungskasse:
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Sie unterliegt weder speziellen Anlagevorschriften noch der staatlichen Aufsicht. Hier ist der Arbeitgeber nur Beitragszahler. Er führt als Trägerunternehmen der Unterstützungskasse den Beitrag an diese ab. Ebenfalls können 4 % der BBG der RV steuer- und sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Diese Variante wird oft von Geschäftsführern einer GmbH genutzt, da der Vorsorgebedarf hier in der Regel höher ist. Auch die Kapitalauszahlung ist steuerlich anders zu betrachten als bei der Direktversicherung oder der Pensionskasse.
Worin liegen die wesentlichen Unterschiede?
Die Unterschiede liegen in der Anlageart, in den Produkten und in der steuerlichen Behandlung der Beiträge und der Auszahlung. Den meisten Arbeitnehmern wird die Direktversicherung und die Pensionskasse angeboten.
Kann ich von meinem Arbeitgeber eine bAv verlangen?
Ja! Jeder Arbeitnehmer mit Rentenversicherungsbeiträgen hat einen Rechtsanspruch auf eine Entgeltumwandlung in Form einer betrieblichen Altersvorsorge. Verankert ist das im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“ im § 1a. Somit kann jeder eine bAv abschließen. Der Arbeitgeber entscheidet nur, mit welchem Versicherer und mit welchem Durchführungsweg.
Gibt es besondere Regelungen in einzelnen Branchen, z.B. im öffentlichen Dienst?
Es gibt in vielen Branchen bereits Tarifverträge, die eine betriebliche Altersvorsorge mit Arbeitgeberzuschuss vorsehen (medizinische Fachangestellte, Sanitärtarifvertrag, Apothekentarifvertrag). Im öffentlichen Dienst gibt es außerdem die Kombination aus Zusatzversorgungskasse (die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kurz VBL) und betrieblicher Altersvorsorge. Man kann durch Beiträge zur bAv die Steuerlast der Rentenleistung aus der VBL senken und so später einiges sparen. Ein persönliches Gespräch mit einem Berater/einer Beraterin ist hier immer sinnvoll, um den Zusammenhang genau zu verstehen.
Kann ich die bAv bei einem Arbeitgeberwechsel fortführen?
Wenn der neue Arbeitgeber auch mit dem Anbieter des Altvertrages zusammenarbeitet, dann kann er den Vertrag einfach übernehmen. Sollte der neue Arbeitgeber einen anderen Anbieter haben, kann das ersparte Kapital des Altvertrages kostenfrei in den neuen Vertrag übertragen werden (sogenannte Portabilität, gesetzlich innerhalb von 12 Monaten nach Arbeitgeber-wechsel). Achtung: Es gelten dann natürlich neue Zins- und Vertragskonditionen. Wenn die Konditionen des Altvertrages besser sind, kann es sinnvoll sein, diesen privat weiter zu besparen oder ihn beitragsfrei zu stellen. Dann schließt man einen zweiten, komplett neuen Vetrag über den neuen Arbeitgeber ab.
Welcher Betrag ist monatlich denkbar? Gibt es Mindest- oder Höchstgrenzen?
Der Höchstbeitrag der bAV (bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und der Unterstützungskasse) liegt bei 4% der BBG der RV. In dieser Höhe ist der Beitrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Direktversicherung und der Pensionskasse 150,- Euro p.M. steuerfrei eingezahlt werden. In die Unterstützungskasse können zusätzlich unbegrenzt Beiträge steuerfrei einfließen.
Ist die Höhe der Beitrage flexibel änderbar?
Dies ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Mit den Partnern der Förde Sparkasse sind in den meisten Produkten die Beiträge zur Direktversicheurng und Pensionskasse flexibel änderbar.
Wenn es finanziell mal nicht so gut läuft, kann ich auch mal Beiträge „aussetzen“?
Das ist grundsätzlich möglich. Nicht nur bei finanziellen Engpässen können Beiträge ausgesetzt werden, sondern z.B. auch bei Elternzeit. Wichtig ist auch hier das Gespräch mit dem Berater / der Beraterin, um immer die Konditionen des Ursprungsvertrages beibehalten zu können.
Wann sollte ich mit einer bAv anfangen?
So früh wie möglich! Altersvorsorge sollte immer in jungen Jahren beginnen. Mit der bAv nutzt man dann nicht nur den Steuerspareffekt, sondern über die lange Laufzeit auch den Zinseszinseffekt.
Welche Laufzeiten muss ich beachten?
Wichtig ist eine Laufzeit bis 67 Jahre. Die meisten Tarife haben die Möglichkeit, dass Geld schon ab dem 62. Lebensjahr abzurufen. Bei der Pensionskasse muss man allerdings aus dem Berufsleben ausgeschieden sein.
Welche Varianten der Auszahlung habe ich später? Muss ich dabei steuerlich etwas berücksichtigen?
In der Direktversicherung und Pensionskasse gibt es die Wahlmöglichkeit der Kapitalauszahlung und der lebenslangen Rentenzahlung. Zu beachten ist hier der Auzahlungszeitpunkt. Auszahlungen aus der bAV erhöhen das zu versteuernde Einkommen und können die Steuerlast erhöhen. Wir empfehlen die Auszahlung als Kapital in dem ersten vollen Rentenjahr, da hier der Steuersatz meist niedriger ist. Bei der Auszahlung sind neben der Steuer auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Bei der Unterstützungskasse entscheidet der Arbeitgeber, ob er eine Kapitalzusage oder eine Rentenzusage erteilt.
Für die Unterstützungskasse gilt: Die Rentenauszahlung wird voll versteuert, die Kapitalauszahlung mit der sogenannten 1/5 Regelung. Dies bedeutet, dass das Kapital fiktiv auf fünf Jahre verteilt und die Steuerschuld somit in jedem dieser Jahre nur auf 1/5 des Gesamtkapitals berechnet wird. Diese Regelung soll die Auswirkungen auf den persönlichen Steuersatz so gering wie möglich zu halten.
Änderungen für den Arbeitgeber: Ab 01.01.2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
§ Reine Beitragszusage auf tariflicher Basis
Auf tariflicher Basis können reine Beitragszusagen angeboten werden. Der Arbeitgeber wird dabei von der Haftung für das Leistungsniveau der Rente befreit und muss lediglich den Beitrag an den Versorgungsträger zahlen (pay and forget).
§ Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zwingend pauschal 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich an den Versorgungsträger zu zahlen. Diese Regelung gilt für alle Neuzusagen ab dem 01.01.2019. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt dieser Arbeitgeberzuschuss ab dem 01.01.2022, sofern es keine tarifliche Regelung gibt oder der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung keine Sozialversicherung spart.
§ Staatliche Förderung
Der steuerlich geförderte Höchstbetrag wird von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (Rente West) angehoben, die Sozialversicherungsfreiheit bleibt unverändert bei 4 %.
§ Förderung von Geringverdienern
Arbeitgeber, die Geringverdienern einen Zuschuss gewähren, werden ab 2018 vom Staat unterstützt. Als Geringverdiener gelten Arbeitnehmer mit einem Monatsbrutto von nicht mehr als 2.200 €. Arbeitgeber, die im Kalenderjahr zwischen 240 € und 480 € aufwenden, erhalten 30 % der Beiträge mit der abzuführenden Lohnsteuer zurückerstattet.
Endlich weiß ich über das Thema gut bescheid. Gerade für mich als Berufsanfänger ist das Thema noch Neuland. Ich finde es aber wichtig bei der Altersvorsorge früh und rechtzeitig anzufangen. Man weiß ja nicht wie sich die Renten entwickeln. Auch wenn im Wahlkampf gerade etwas anderes propagiert wird. Ich habe mich schon auf einem Vergleichsportal (https://www.finanzvergleich100.de/betriebliche-altersvorsorge-bav-vergleich/) informiert und das Video war auch recht informativ. Nur ist es gut sich bei mehreren Quellen zu informieren und so ein Gesamtbild zu erhalten.