10 Fragen rund um Ihren Urlaub

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Frau sitzt am Schreibtisch vor einem Terminplaner

Das neue Jahr hat begonnen und bringt nicht nur viele Änderungen mit sich, sondern wie immer auch ein frisch aufgefülltes Konto von Urlaubstagen, die es zu verplanen gilt. Rund um das Thema Urlaub kursieren die wildesten Gerüchte, obwohl es dazu eine eindeutige gesetzliche Regelung im Bundesurlaubsgesetz (kurz BUrlG) gibt. Habe ich eigentlich einen Anspruch auf Mindesturlaub? Was passiert mit meinen Resturlaubstagen im Falle einer Kündigung? Und darf bereits genehmigter Urlaub vom Unternehmen wieder zurückgezogen werden? Diese und weitere Fragen klären wir in unserem Faktencheck.

1. Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Laut Paragraf 3 im BUrlG umfasst der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 24 Werktage. Dazu gehören alle Kalendertage – mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Auf die 5-Tage-Woche umgerechnet, bedeutet das, dass Ihnen als Arbeitnehmer:in mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zustehen. Der Urlaubsanspruch orientiert sich übrigens an den Arbeitstagen, nicht an den geleisteten Arbeitsstunden oder dem Beschäftigungsverhältnis. Einer Teilzeitkraft, die ihre 25 Stunden an fünf Wochentagen abarbeitet, steht demzufolge der gleiche Urlaub zu wie einer Vollzeitkraft.

Arbeitgeber:innen können ihren Angestellten weitere Urlaubstage gewähren. Die entsprechenden Regelungen dazu sind im Arbeitsvertrag zu fixieren. Eine Obergrenze für den Urlaub gibt es übrigens nicht. 

Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 18 Jahren richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

  • Jugendliche unter 16 Jahren: min. 30 Urlaubstage
  • Jugendliche unter 17 Jahren: min. 27 Urlaubstage
  • Jugendliche unter 18 Jahren: min. 25 Urlaubstage

2. Wie viele Urlaubstage darf ich am Stück nehmen?

Sie haben als Arbeitnehmer:in laut Gesetz ein Anrecht auf zwölf Werktage Urlaub am Stück. Theoretisch dürfen Sie auch Ihren gesamten Jahresurlaub zusammenhängend nehmen. Es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der gängige Betrieb beeinträchtigt wird, weil zu viele Kolleg:innen zeitgleich in den Urlaub gehen wollen.

3. Was passiert, wenn meine Kolleg:innen zeitgleich Urlaub nehmen möchten?

Grundsätzlich gilt hier nicht die „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“-Regelung. Sofern es weder innerbetriebliche Vereinbarungen noch Tarifverträge mit zusätzlichen Hinweisen gibt, wer wann Urlaub nehmen darf, gilt das BUrlG als oberster Maßstab. Dort heißt es unter Paragraf 7, Abs. 1: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Vorrang hat beispielsweise eine alleinerziehende Mutter mit schulpflichtigen Kindern oder jemand, der einen Angehörigen pflegt. Arbeitgeber:innen müssen dann abwägen, wem sie unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang beim Urlaub geben. Dies ist aber unabhängig davon, wer seinen Urlaubsantrag zuerst eingereicht hat.

4. Darf genehmigter Urlaub vom Unternehmen wieder zurückgezogen werden?

Bereits genehmigter Urlaub darf vom Unternehmen nur im absoluten Notfall zurückgezogen werden. Denn in der Regel ist ein genehmigter Urlaub unwiderruflich. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel mit dem Recht auf Widerruf des Urlaubs stehen, so ist diese unwirksam und Sie können rechtlich dagegen vorgehen. Sofern Sie sich mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in einvernehmlich auf eine Urlaubsrücknahme einigen, muss Ihre Firma für ggf. entstandene Kosten wie gebuchte Zugtickets oder Hotelrechnungen aufkommen. Diese Kostenübernahme muss auch erfolgen, wenn Sie aus Ihrem Urlaub zurückbeordert werden. Laut Arbeitsrecht ist dies nur in absoluten betrieblichen Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel, wenn die Existenz des Betriebes gefährdet ist. Des Weiteren bekommen Sie die nicht genommenen Urlaubstage zurückerstattet.

5. Unter welchen Umständen darf ich meinen Urlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

Im Paragraf 7 des BUrlG heißt es, dass eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft ist, sofern dringende betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vorliegen. Dieser Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres genommen werden. Mögliche Gründe sind beispielsweise Krankheit oder betrieblich anfallende Mehrarbeit, sodass Ihr Unternehmen besonders stark auf Sie angewiesen ist.

6. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch bei einem Jobwechsel?

Häufig startet der neue Job nicht am Anfang eines Jahres, sondern irgendwann mittendrin. In diesem Fall gelten folgende Regelungen:

Ende des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte (bis einschließlich 30. Juni) 

Laut BUrlG steht Ihnen für jeden Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zur Verfügung. Sollten Sie von diesen Urlaubstagen beim Wechsel noch welche übrig haben, so können Sie sich diese entweder beim alten Unternehmen auszahlen lassen oder beim neuen anteilig in Anspruch nehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihrer neuen Arbeitsstelle einen Nachweis über den im Jahr bereits verbrauchten Urlaub vorzulegen.

Endet des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte (ab dem 1. Juli)

Sofern Sie in Ihrem alten Unternehmen länger als 6 Monate beschäftigt waren, steht Ihnen Ihr gesamter Jahresurlaub bei diesem zu. Verbrauchen Sie diesen vor Ihrem Wechsel, haben Sie für den Rest des Jahres auch bei Ihrem neuen Unternehmen keinen Anspruch mehr auf Urlaub. Andernfalls muss Ihnen Ihr neues Unternehmen nur anteilig – entsprechend der Beschäftigungsdauer im zweiten Halbjahr – Urlaub gewähren.

7. Habe ich vollen Urlaubsanspruch während der Probezeit?

Neue Mitarbeiter:innen erwerben gemäß Paragraf 4 des BUrlG ihren vollen Anspruch auf Urlaub erst mit Ablauf ihrer sechsmonatigen Probezeit. Sie erhalten aber immerhin einen Teilanspruch während dieser Wartezeit. Dieser beläuft sich mit jedem vollen Monat auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs. Den in der Probezeit angesammelten Urlaub muss Ihnen ein Unternehmen auch gewähren. Eine generelle Urlaubssperre während der Probezeit gibt es nicht. Wenn es in dieser Zeitspanne zu einer Kündigung kommt, muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen.

8. Darf ich verreisen, wenn ich eine Krankmeldung habe?

Wenn Sie krankgeschrieben sind, sollten Sie auf jeden Fall genau abwägen, ob sie Ihren geplanten Urlaub antreten. Denn im schlimmsten Fall droht Ihnen die fristlose Kündigung. Grundsätzlich dürfen Sie jedoch auch mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verreisen. Ihr Ausflug darf Ihre Genesung dabei aber nicht ernsthaft gefährden. Besprechen Sie dies am besten mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Wenn sie bereits länger als sechs Wochen krank sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Sollten Sie in diesem Fall ins Ausland fahren wollen, müssen Sie sich vor Antritt der Reise eine Zustimmung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einholen. Ansonsten bekommen Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes kein Krankengeld ausgezahlt.

9. Kann ich mir Urlaub auch auszahlen lassen?

Urlaub ist zur Erholung gedacht. Folglich ist es in der Regel nicht zulässig, sich seinen Urlaub auszahlen zu lassen. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen:

  • Kündigung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie ein Recht darauf, sich Ihren Resturlaub auszahlen zu lassen, wenn Sie diesen nicht mehr vollständig nehmen können. Dabei ist es unerheblich, ob Sie selbst gekündigt oder eine Kündigung von Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten erhalten haben.
  • Tod: Ist ein:e Mitarbeiter:in verstorben, haben ihre oder seine Angehörigen Anspruch darauf, sich den verbliebenen Resturlaub auszahlen zu lassen. 
  • Persönliche Vereinbarung: Streng genommen gilt das Auszahlungsverbot nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Möchte Ihr:e Chef:in Ihnen dennoch entgegenkommen und Ihnen den Wunsch nach Auszahlung gewähren, trägt er oder sie das Risiko. Denn mit einer Auszahlung erlöscht keineswegs Ihr Urlaubsanspruch. 

10. Wie nutze ich die Brückentage 2023 am sinnvollsten? 

Die gute Nachricht direkt vorab: In diesem Jahr liegen die Feiertage für Arbeitnehmer:innen in Schleswig-Holstein günstiger als im vergangenen. So fällt zum Beispiel der 1. Mai auf einen Montag.

Ostern:

Der Karfreitag fällt in diesem Jahr auf den 7. April und Ostermontag folglich auf den 10. April.

  • 4 Tage Urlaub, 10 Tage frei: 3. bis 6. April 2022 
  • 8 Tage Urlaub, 16 Tage frei: zusätzlich den 11. bis 14. April

Christi Himmelfahrt und Pfingsten:

Das Datum für Christi Himmelfahrt ist in diesem Jahr der 18. Mai. Pfingsten beschert uns vom 27. bis 29. Mai ein langes Wochenende.

  • 1 Tag Urlaub, 4 Tage frei: 19. Mai 
  • 4 Tage Urlaub, 10 Tage frei: 30. Mai bis 2. Juni 
  • 6 Tage Urlaub, 12 Tage frei: 18. Mai bis 29. Mai 

Tag der Deutschen Einheit und Reformationstag:

2023 fallen sowohl der Tag der Deutschen Einheit als auch der Reformations-Feiertag auf einen Dienstag.

  • 1 Tag Urlaub, 4 Tage frei: 02. bzw. 30. Oktober
  • 4 Tage Urlaub, 9 Tage frei:  2. und 4. bis 6. Oktober bzw. 30. Oktober und 1. bis 3. November

Weihnachten und Silvester:

Heiligabend liegt 2023 auf einem Sonntag, der erste Weihnachtsfeiertag auf einem Montag und der 26. Dezember auf einem Dienstag. 

  • 3 Tage Urlaub, 10 Tage frei: 27. bis 29. Dezember

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