Sonderurlaub – wann hat man als Arbeitnehmer ein Recht darauf?

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Sonderurlaub

Hochzeit, Geburt, Todesfälle… im Laufe Ihres Lebens ereignen sich immer wieder schöne Dinge – oder auch schlimme. In diesen Fällen ist es oftmals besonders schwierig, die Konzentration zu behalten und die arbeitsvertraglich geregelte Leistung in entsprechender Qualität zu erbringen. Dafür haben Sie die Möglichkeit, Sonderurlaub von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten. Doch wann genau kann Sonderurlaub beantragt werden? Ist dieser bezahlt oder unbezahlt? Und wie lange darf man sich von der Arbeit freistellen lassen? Nachfolgend klären wir all diese Fragen.

Urlaubsanspruch allgemein

In Deutschland haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist Ihr Mindesturlaubsanspruch detailliert festgehalten (§ 3). Der Urlaubsanspruch richtet sich dabei immer nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage und nicht nach der Anzahl der Stunden:

wöchentliche Arbeitstage x 4 Wochen = Jahresurlaubsanspruch

So stehen Ihnen beispielsweise bei einer 5-Tage-Woche mindestens vier freie Wochen zu (20 Tage). Dabei ist es egal, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitnehmern mit unregelmäßigen Arbeitszeiten – z.B. Minijobber, Praktikanten oder Werkstudenten – wird die jährliche Arbeitszeit als Berechnungsgrundlage genommen:

Urlaubsanspruch Vollzeit / Jahresarbeitstage Vollzeit x eigene Arbeitstage im Minijob = Urlaubsanspruch im Minijob

Rechtlicher Anspruch auf Sonderurlaub

SonderurlaubDie gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Sonderurlaub stellt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar. In Bezug auf die darin aufgeführte Formulierung lässt sich ableiten, dass der Anspruch auf Sonderurlaub an drei Bedingungen gekoppelt ist:

  • Die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich.
  • Der Grund liegt in der Person des Arbeitnehmers.
  • Die Situation wurde nicht selbst verschuldet.

Maximal stehen dem Arbeitnehmer so fünf Tage zu, je nach Fall können es aber auch nur wenige Stunden sein. Der Sonderurlaub muss zuvor jedoch immer vom Arbeitgeber ausdrücklich gewährt werden. Auf Verlangen muss die Berechtigung für den Sonderurlaub auch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Schreiben des Standesamts bei Hochzeit. Sonderurlaub wird genauso vergütet wie Ihre regulären Urlaubstage.

Gründe für einen Sonderurlaub

Im Gesetzestext des § 616 BGB ist nicht aufgeführt, welche Umstände konkret einen Sonderurlaub rechtfertigen. Deshalb orientieren sich die meisten Arbeitgeber an den im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) genannten Anlässen (§ 29).

Bei diesen Ereignissen erhalten TVöD-Arbeitnehmer und auch die meisten anderen Arbeitnehmer Sonderurlaub:

  • Geburt des eigenen Kindes – 1 Tag
  • Tod des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners – 2 Tage
  • aus betrieblichen Gründen erforderlicher Umzug in eine andere Stadt – 1 Tag
  • 25-jähriges und 40-jähriges Arbeitsjubiläum – 1 Tag
  • bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen – 1 Tag/Jahr
  • bei schwerer Erkrankung eines Kindes (unter 12 Jahren) – bis zu 4 Tage/Jahr
  • zwingende ärztliche Behandlung – An- und Abfahrtszeiten plus Behandlungszeit

1Sonderurlaub bei Hochzeit

Nach § 29 TVÖD besteht für eine Eheschließung kein Anspruch auf Sonderurlaub für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Auch der § 616 BGB erwähnt die Hochzeit nicht ausdrücklich als Freistellungsgrund. Sie gehört jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu den Gründen, die eine vorübergehende persönliche Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift entschuldigen. In der Regel gewähren Arbeitgeber für die Hochzeit einen Tag Sonderurlaub. Für länger andauernde Feierlichkeiten sowie für die Hochzeitsreise müssen allerdings wieder reguläre Urlaubstage genommen werden.

Übrigens: Sie können Ihren Arbeitgeber auch bei Feierlichkeiten und Jubiläen Ihrer Eltern um Sonderurlaub bitten (z.B. Silberhochzeit oder goldene Hochzeit).

2Sonderurlaub bei Todesfällen

In der Regel bekommen Sie Sonderurlaub für einen Sterbefall nur dann, wenn ein nahes Familienmitglied verstirbt (Verwandtschaft 1. Grades). Dies gilt demnach beim Todesfall vom Vater, der Mutter, des Ehepartners oder des eigenen Kindes. Es ist jedoch durchaus möglich, dass es bei einem Todesfall mehr als zwei freie Tage gibt. Abhängig ist dies u.a. davon, wie verständnisvoll Ihr Arbeitgeber ist und wie lange Sie bereits in Ihrem Unternehmen arbeiten.

3Sonderurlaub bei Geburt

Für werdende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz – sie sind sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung von der Arbeit freigestellt. Häufig können baldige Väter Sonderurlaub am Tag der Geburt nehmen. Aber: Sollte der Sonderurlaub laut Tarifvertrag nur für Verheiratete gelten, so kann es sein, dass der Vater keine Freistellung für die Geburt seines nichtehelichen Kindes erhält. Der Sonderurlaub kann ebenso verwehrt werden, wenn sich die Geburt an einem freien Tag ereignen sollte, z.B. an einem Sonntag.

4Sonderurlaub bei Umzug

Es besteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch für den rein privaten Umzug. Es kann jedoch helfen, beim Vorgesetzten weit im Vorfeld des Umzugs nachzufragen und einen reibungslosen Ablauf während der Abwesenheit sicherzustellen, um die Chancen auf die Genehmigung von Sonderurlaub zu erhöhen.

Bei einem beruflich bedingten Grund (z.B. die Versetzung an einen anderen Standort) steht Ihnen für den Umzug in der Regel Sonderurlaub zu. Die Dauer der Freistellung liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist abhängig von der Entfernung, die für den Umzug zurückgelegtwerden muss.

5Sonderurlaub bei persönlichen Unglücksfällen

Es besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bei persönlichen Unglücksfällen, bei denen von Ihnen als Arbeitnehmer nicht erwartet werden kann, dass Sie zur Arbeit erscheinen. Anerkannt sind dabei insbesondere:

  • Einbruch
  • Brand
  • unverschuldeter Verkehrsunfall
  • zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft

Sie haben jedoch nur einen gesetzlichen Anspruch, wenn dieser nicht durch den Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

6Sonderfälle

Ehrenamtliches Engagement: Bestimmte Ehrenämter erlauben ebenfalls Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten als ehrenamtlicher Richter, im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr. In den Bundesländern bestehen dazu eigene Gesetze, die den Arbeitsausfall regeln.

Bildungsurlaub: Sie können bezahlte Freistellung verlangen, wenn sie an einer nach Landesrecht anerkannten Bildungsveranstaltung teilnehmen. Gesetze zum Bildungsurlaub unterscheiden sich je nach Bundesland.

Pflege von Angehörigen: Sollte Ihr Kind erkranken und keine Möglichkeit bestehen, es von einer anderen Person betreuen zu lassen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen – unbezahlt. Sie haben jedoch als pflegender Angehöriger Anspruch auf Krankengeld. Der Umfang ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder und davon, ob Sie alleinerziehend sind. Zudem besteht nach dem Pflegezeitgesetz § 2 darüber hinaus ein Anspruch für Arbeitnehmer, bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben, wenn dies für die Sicherstellung der Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation erforderlich ist. Der Vergütungsanspruch bleibt auch hier bestehen.

4 Kommentare

  1. Guten Abend, steht mir als Minijober in Sonderurlaub zu,, obwohl es nicht im AV steht? Meine Mutter ist verstorben und ich bekomme keinen Sonderurlaub vom Arbeitgeber. Steht mir dieser lt. AGB zu?
    Danke für Ihre Antwort
    FG Fr. Müller

    • Hallo Frau Müller,
      zunächst möchten wir Ihnen unser aufrichtiges Beileid für Ihren Verlust aussprechen.
      Grundsätzlich hat der Gesetzgeber geregelt, dass im sogenannten Minijob überwiegend dieselben Rechte und Pflichten wie in anderen Arbeitsverhältnissen bestehen. Im Einzelfall hängt der Anspruch auf Sonderurlaub aber vom jew. Arbeitsvertrag ab. Im Zweifelsfall würden Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung zu kontaktieren. Da sind Sie auf der sichersten Seite.
      Viele Grüße
      Ihre Förde Sparkasse

    • Hallo Birgit,

      grundsätzlich ist es gesetzlich geregelt, dass im sogenannten Minijob überwiegend dieselben Rechte und Pflichten wie in anderen Arbeitsverhältnissen bestehen. Im Einzelfall hängt der Anspruch auf Sonderurlaub aber vom jew. Arbeitsvertrag ab. Deshalb raten wir Ihnen, am besten direkt bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen. Zudem können Sie eine Rechtsberatung kontaktieren, damit sind Sie auf der sichersten Seite.

      Viele Grüße,
      Ihre Förde Sparkasse

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