Neue Nachweispflicht bei Bareinzahlungen

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Seit dem 9. August 2021 sind wir wie alle Kreditinstitute in Deutschland verpflichtet, bei einer Bareinzahlung ab 10.000 Euro von unseren Kundinnen und Kunden einen Nachweis zur Herkunft des Geldes einzufordern. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Punkte zu dieser Nachweispflicht zusammengestellt.

Warum diese Änderung

Die Änderungen zur Bargeldeinzahlung kommen auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und sollen dazu dienen, die kriminelle Geldwäsche zu erschweren. Betroffen sind Bareinzahlungen ab 10.000 Euro am Servicepoint, an der Kasse oder am Geldautomaten. 

Wer zum Nachweis verpflichtet ist und wer nicht

Die Nachweispflicht zu Bareinzahlungen betrifft alle Privatkunden und alle Firmenkunden, die nicht zu den sogenannten „regelmäßigen Bareinzahlern“ zählen. Regelmäßige Einzahler sind beispielsweise Geschäftskunden, bei denen die Regelmäßigkeit der Bareinzahlungen zum gewöhnlichen Kundenverhalten gehört. Hierzu zählen beispielsweise Tankstellenpächter, Lebensmitteleinzelhändler, Autohäuser usw.

Wie kann eine Nachweispflicht aussehen

Unsere Kundinnen und Kunden können durch eigene Dokumente und Belege die Herkunft Ihres Bargeldes nachweisen. Nach Auskunft der BaFin sind insbesondere folgende Belege als Nachweis bei Bareinzahlungen geeignet:

  • Ein aktueller Kontoauszug eines Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, bei dem Sie Kontoinhaber sind, aus dem die Barauszahlung hervorgeht. 
  • Eine Barauszahlungsquittung einer anderen Bank oder Sparkasse.    
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht.
  • Ein Verkaufs- und Rechnungsbeleg (zum Beispiel Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf).
  • Quittungen über Sortengeschäfte.
  • Letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen.   
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Was passiert, wenn kein Nachweis vorliegt

Auch wenn kein Nachweis vorliegt, wird Ihre Einzahlung durchgeführt und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Sie bitten, die Einzahlung mit einem Herkunftsnachweis zu belegen. Falls Sie die Einzahlung nicht bereits gegenüber dem Kundenberater plausibel nachweisen konnten, erhalten Sie von uns ein Schreiben mit der Bitte, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Kundenerklärung zusammen mit geeigneten Belegen bei uns einzureichen. Erst wenn nach Ablauf dieser Frist kein Nachweis erfolgte, haben wir die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten.

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