Und plötzlich ist er wieder da, der Schnee. Hausbesitzer:innen müssen dann ihrer Winterdienstpflicht nachkommen und tagsüber die Gehwege vor ihrem Grundstück räumen und streuen. Und auch Ihr Auto solllten Sie vor Fahrtantritt ausreichend vom Schnee befreit haben. Die wichtigsten Regeln in Schleswig-Holstein im Überblick.
Wer ran muss
Grundstückseigentümer:innen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die angrenzenden Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Ist die Immobilie vermietet, ist diese Winterdienstpflicht regelmäßig auf die Mieter:innen zu übertragen. Das regelt im Zweifelsfall der Mietvertrag. Können Sie den Winterdienst nicht selbst durchführen, muss eine andere geeignete Person oder Firma beauftragt werden.
Wo Sie überall ranmüssen
Die Winterdienstpflicht gilt für die an Ihr Grundstück anliegenden Gehwege wie Bürgersteige, Treppenanlagen, aber auch Verbindungswege und gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege. Und selbst wenn es an Ihrem Haus keine Gehwege gibt, müssen Sie nach „Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs“ einen entsprechenden Streifen der Fahrbahn räumen. Auch Bushaltestellenbereiche und andere Fahrgastunterstände, die unmittelbar an Ihrem Haus anliegen und nicht durch einen Radweg vom Gehweg getrennt sind, sind räumungspflichtig.
Ein schmaler Weg reicht nicht
Zu schmalspurig sollten Sie Ihren Winterdienst nicht durchführen. Schließlich müssen auch Kinderwagen und Rollatoren durchkommen können. Daher die Regel: Mindestens 1,50 Meter müssen es schon sein.
Womit streuen
Es dürfen grundsätzlich nur abstumpfende, salzfreie Streumittel eingesetzt werden, beispielsweise Sand. Bei Eisregen darf ausnahmsweise auch Streusalz ausgebracht werden. Salz ist ebenso erlaubt, wenn sich auf Treppen, Rampen, starken Gefäll- und Steigungsstrecken sowie Brückenauf- und -abgängen Glatteis gebildet hat.
Ihre Einsatzzeiten
Schnee muss an jedem Wochentag bis 9.00 Uhr geräumt sein, auch wenn es noch schneit! Nach jedem neuen Schneefall muss der Schnee innerhalb einer Stunde ebenfalls wieder geräumt werden. Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, müssen so oft wie erforderlich unverzüglich beseitigt werden. Die Schneeräumpflicht endet grundsätzlich um 20.00 Uhr. Und seien Sie froh, dass Sie im schönsten Bundesland der Welt leben. In Mecklenburg-Vorpommern wären Sie beispielsweise bereits um 07:30 in der Winterdienstpflicht!
Verweigerung kostet
Die Streu- und Räumpflicht dient grundsätzlich dazu, Unfälle zu vermeiden. Falls Sie Ihrer Winterdienstpflicht – im Juristendeutsch ist dies auch eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht – nicht nachkommen, können Ihnen in Schleswig-Holstein Bußgelder von bis zu 511 Euro auferlegt werden. Noch teurer wird es, wenn ein:e Passant:in stürzt und Verletzungen davonträgt. Dann drohen Ihnen Schadensersatzansprüche und mögliche Schmerzensgeldzahlungen, die allerdings von der oder dem Verletzten gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Und das ist nicht immer einfach, denn: Bei glatten und eisigen Wegverhältnissen erwarten Gerichte nicht nur von Hausbesitzer:innen die Einhaltung der Streupflichten, sondern auch von Passant:innen erhöhte Vorsicht. Wer zum Beispiel trotz eines erkennbar nicht geräumten Weges diesen benutzt, der kann dadurch auch den Schmerzensgeldanspruch verlieren.
Autofahrer:innen aufgepasst
Auch Autofahrer:innen müssen vor Fahrtantritt das Fahrzeug von Schnee und befreien. Kleine Sicht-Löcher in die zugefrorenen Scheiben zu kratzen, genügt nicht und kann zehn Euro Bußgeld kosten. Auch Motorhaube, Dach und alle Leuchten müssen schneefrei sein: Ansonsten kann aufwirbelnder Schnee während der Fahrt die eigene Sicht und die der nachfolgenden Fahrer:innen behindern. Außerdem müssen die Kennzeichen stets lesbar sein.