Preissteigerungen, Energieeinsparmaßnahmen: Das Thema Energieversorgung steht aktuell im Zentrum der Aufmerksamkeit.
Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie als Mieter:in, Vermieter:in und Eigenheimbesitzer:in zusammengestellt und liefern gemeinsam mit der ÖRAG (Rechtsschutzversicherung im Verbund der öffentlichen Versicherungen und der Sparkassen-Finanzgruppe) Antworten.
1Informationen für Mieter:innen
Darf mein Energieversorger die Preise erhöhen und wenn ja wie weit?
Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem, ob Sie Kundin oder Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen:
Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund:innen erfolgen.
Sonderverträge: Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskund:innen; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Mein Energieversorger erhöht die Preise. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel, um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV beziehungsweise § 41 Abs. 5 EnWG). Sobald die angekündigte Preiserhöhung in Kraft tritt, dürfen Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag fristlos kündigen und danach sofort zu einem anderen Anbieter wechseln.
Ich kann meine Miete/Nebenkostenabrechnung wegen der steigenden Energiekosten nicht bezahlen. Bekomme ich staatliche Hilfe?
Ja. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Entlastungspakete für private Haushalte auf den Weg gebracht. Diese umfassen nicht nur kurzfristige Hilfen, sondern auch Reformen bei Wohn-, Kinder- und Bürgergeld. Das bedeutet, Sie müssen in der Regel nichts beantragen, sondern erhalten die staatlichen Hilfen automatisch. Weitere Maßnahmen zur Entlastung sind bereits in Planung. (Hier finden Sie noch ein paar Tipps, um Energie zu sparen.)
Darf mein/e Vermieter:in Gas, Warmwasser oder Heizung abstellen oder runterregeln?
Beim Herunterregeln von Wasser- und Raumtemperaturen ergeben sich anhand der Rechtsprechung Richtwerte, was der/die Vermieter:in darf und was nicht: Die Heizung darf grundsätzlich niedriger gestellt werden. Es muss jedoch in der Regel während der Heizperiode (von Oktober bis einschließlich April) tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad tagsüber erreicht werden. Nachts reichen 18 Grad. Liegt die Raumtemperatur darunter, können Sie womöglich eine Mietminderung durchsetzen. Beim Warmwasser kommt es nicht nur auf die Temperatur, sondern auch auf die Zeit an, bis das Wasser warm ist. Grundsätzlich muss das Wasser eine Temperatur von 45 Grad erreichen – und zwar nach maximal 10 Sekunden oder 5 Litern Wasserverbrauch (Az. 102 C 55/94). Dauert es länger, ist auch in diesem Fall eine Mietminderung denkbar.
Darf mein/e Vermieter:in gestiegene Kosten auf mich umlegen und die Nebenkosten-Vorauszahlung anheben?
Die Kosten für Warmwasser und Heizung sind in aller Regel umlagefähig und werden in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Das bedeutet, dass diese Kosten nicht der/die Vermieter:in tragen muss, sondern Sie als Mieter:in. In der Folge müssen Sie die Preisanstiege übernehmen. Allerdings darf Ihr/e Vermieter:in nicht einfach die Nebenkosten-Vorauszahlung, den sogenannten Abschlag, einseitig erhöhen. Das darf er/sie erst, wenn sich nach der Nebenkostenabrechnung herausstellt, dass Ihre Vorauszahlung nicht ausreicht. Normalerweise kommt diese Abrechnung einmal pro Jahr zu Jahresbeginn. Auch eine Erhöhung des Abschlages ist demnach nur einmal jährlich vorgesehen. Allerdings kann der/die Vermieter:in Ihnen eine Erhöhung anbieten oder vorschlagen, um den Kostenanstieg abzufedern.
Ich bin Hartz 4-Empfänger:in. Bezahlt mir das Jobcenter hohe Nachzahlungen für Strom und Gas?
Wenn Sie Hartz 4 beziehen, haben Sie Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Haben Sie höhere Heizkosten, trägt diese also in der Regel das Jobcenter, solange der Verbrauch angemessen ist. Nicht übernommen werden dagegen gestiegene Stromkosten. Nachzahlungen müssen von der Regelleistung bezahlt werden. Es gibt jedoch aufgrund von Inflation und allgemein höheren Preisen einen einmaligen Bonus von 200 Euro, der je nach Jobcenter und Anspruch zwischen Juli und September 2022 ausbezahlt wurde.
Kann ich hohe Nachzahlungen auch in Raten bezahlen?
Wenn Sie sich eine hohe Nachzahlung nicht auf einmal leisten können, haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf Ratenzahlung. Sie können aber Ihrem/Ihrer Vermieter:in dennoch den Vorschlag unterbreiten, damit Sie sich möglichst auf eine einvernehmliche Lösung einigen.
2Informationen für Vermieter:innen
Wie betreffen mich generell die höheren Energiepreise?
Prinzipiell ist nach aktuellem Stand der höhere Energiepreis vor allem ein Problem derjenigen, die die Energie verbrauchen – im Regelfall also der Mieter:innen. Es gibt aber verschiedene Szenarien, in denen Sie als vermietende Partei von den steigenden Energiepreisen trotzdem betroffen sind. Dabei spielt es eine Rolle, ob Sie …
- … wesentliche Energiekosten für Ihren Mieter:innen vorstrecken – also z.B. Heizung, Warmwasser oder Strom mit den Nebenkosten abgerechnet werden, und
- … ob Sie die Energiekosten in den Nebenkosten in Form einer Pauschale oder einer Vorauszahlung mit Endabrechnung vereinnahmen.
Sollten Sie eine Pauschale mit Ihren Mieter:innen vereinbart haben, die auch Energiekosten abdeckt (z.B. bei All-Inclusive-Vermietung), tragen Sie zunächst selbst das Risiko steigender Energiepreise und sollten prüfen, ob Sie aufgrund der veränderten Lage ein Recht auf Erhöhung der Pauschale haben.
Sofern Sie die Energiekosten zunächst vorstrecken, am Ende des Abrechnungszeitraums aber auf die Mieter:innen umlegen, haben Sie gegebenenfalls die Pflicht, einen günstigeren Tarif zu wählen.
Falls die Energiekosten Sache der Mieter:innen sind (etwa in Form eines eigenen Stromzählers und einer eigenen Gastherme in der Mietwohnung), betrifft Sie das Themenfeld nur am Rande. Zwar werden auch viele Mehrparteienhäuser beheizt und nahezu jedes Treppenhaus verbraucht über die Beleuchtung Strom, aber diese Beträge sind vergleichsweise gering.
Egal wie die Energieversorgung gestaltet ist, sollten Sie aber bedenken, dass es bei Ihren Mieter:innen unter Umständen zu Zahlungsschwierigkeiten kommen kann. Auch das ist besonders dann problematisch, wenn Sie mit der Nebenkostenabrechnung hohe Summen für Energie wiederbekommen möchten. Vereinbaren Sie in diesem Fall am besten gleich einen höheren Abschlag.
Darf und soll ich mit meinen Mieter:innen einen höheren Nebenkostenabschlag vereinbaren? Darf ich eine höhere Pauschale festsetzen?
Es kann ratsam sein, höhere Abschläge zu vereinbaren, um Zahlungsausfällen bei hohen Nachzahlungen vorzubeugen. Zwingen können Sie Ihre Mieter:innen aber meist nicht: Eine Anhebung der Vorauszahlungen ist nur dann statthaft, wenn sich aus der aktuellsten Abrechnung ein Mehrbedarf ergibt. Daher müssen Sie vor der Anhebung eine Zwischenabrechnung stellen, aus der die neue, höhere Belastung hervorgeht.
Muss und darf ich als Vermieter:in aufgrund der Energiesparverordnung Temperaturen drosseln oder das Warmwasser zeitlich einschränken?
Prinzipiell haben Mieter:innen ein Anrecht auf Warmwasser und auf eine Wohnungstemperatur, die die Nutzung als Wohnraum ermöglicht. Zwar gibt es hierfür keine gesetzlich festgelegte Gradzahl, jedoch ergeben sich aus der Rechtsprechung Richtwerte, ab welcher Temperatur einem/r Mieter:in kein Anspruch auf Mietminderung zusteht. Es muss in der Regel während der Heizperiode (von Oktober bis einschließlich April) tagsüber eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad tagsüber erreicht werden. Nachts reichen 18 Grad. Trotzdem sollten Sie eine eventuelle Absenkung der Heiztemperatur am besten mit Ihren Mieter:innen absprechen oder sie ihnen zumindest rechtzeitig ankündigen. Das Warmwasser abstellen dürfen Sie gar nicht.
3Informationen für Eigenheimbesitzer:innen
Was bedeutet Grundversorgung bei Strom- und Gasverträgen?
Sofern Sie nicht aktiv einen separaten Vertrag mit einem Lieferanten abschließen, beziehen Sie die Energie für Ihre Immobilie automatisch von einem Grundversorger. Das ist der Energielieferant, der in Ihrem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt und Ihnen bereits Gas und Strom liefert, wenn Sie zum ersten Mal Ihre Immobilie betreten. Möchten Sie nach dem Einzug in der Grundversorgung bleiben, bestätigen Sie diesen Vertrag durch Ihre Anmeldung beim Grundversorger, häufig sind das die Stadtwerke. Entscheiden Sie sich für einen Sondervertrag, können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen Ihren Grundversorgungsvertrag kündigen und den Anbieter wechseln. Falls Sie nicht den Lieferanten, sondern nur den Tarif wechseln möchten, schließen Sie den Sondervertag mit Ihrem Grundversorger ab. Denn auch die meisten Grundversorger bieten über den Grundtarif hinaus weitere Tarife an. Für Sonderverträge gelten allerdings andere Kündigungsfristen, die Sie beim Vertragsabschluss beachten sollten.
Darf mein Energieversorger die Preise erhöhen und wenn ja wie weit?
Ja, grundsätzlich darf Ihr Anbieter die Preise erhöhen, sofern er bestimmte Informationspflichten erfüllt. So müssen etwaige Preisanpassungen in jedem Fall schriftlich begründet und rechtzeitig angekündigt werden. Je nachdem ob Sie Kunde in der Grundversorgung sind oder einen Sondervertrag geschlossen haben, gelten andere Regelungen:
- Grundversorgung: Energiepreiserhöhungen sind gesetzlich erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren ändern, auf die Grundversorger keinen Einfluss haben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Die Ankündigung muss mindestens 6 Wochen vorher per Brief an die Kund:innen erfolgen.
Sonderverträge: Das Preisänderungsrecht muss explizit in den AGB vereinbart sein. Es gilt eine Mitteilungsfrist von einem Monat gegenüber Haushaltskunden; diejenigen, die Strom und Gas nicht überwiegend für den Eigenverbrauch nutzen, müssen 2 Wochen vorher informiert werden (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Mein Energieversorger erhöht die Preise. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Energieanbieter eine Vertragsänderung vornimmt – zum Beispiel um die Preise zu erhöhen (§ 5 Abs. 3 StromGVV/GasGVV beziehungsweise § 41 Abs. 5 EnWG). Sobald die angekündigte Preiserhöhung in Kraft tritt, dürfen Sie Ihren Strom- oder Gasvertrag fristlos kündigen und danach sofort zu einem anderen Anbieter wechseln.
Kann ich in einer Eigentümergemeinschaft den Energieversorger frei wählen?
Den Stromanbieter kann jede/r Eigentümer:in selbst bestimmen. Ihren Gasversorger können Sie in einem Mehrfamilienhaus nur dann frei wählen, wenn Sie eine Gasetagenheizung haben. Gibt es für die Gasheizung nur einen zentralen Hausanschluss, besteht ein Versorgungsvertrag zwischen dem Lieferanten und der Gesamtheit der Eigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Wechsel dann mehrheitlich beschließen und den Hauverwalter damit beauftragen.
Was ist, wenn ich meine Strom- und Gasrechnungen nicht mehr zahlen kann?
Jetzt, da zu den allgemeinen Preissteigerungen und höheren Energiekosten noch die Gasumlage hinzukommt, fürchten viele Menschen, ihre Strom- und Gasrechnung nicht mehr zahlen zu können. Sollte der Fall eintreten, gehen Licht oder Heizung nicht sofort aus. Nach der ersten Mahnung Ihres Stromanbieters bleibt Ihnen ein weiterer Monat, bis Sie in der Regel mit der zweiten Mahnung die Androhung einer Sperre erhalten. Haben Sie zwei Abschläge und mindestens 100 Euro nicht bezahlt, darf der Anbieter die Versorgung einstellen.
Tipp: Nutzen Sie die Zeit bis dahin unbedingt und suchen Sie aktiv nach einer Lösung, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Im Rahmen der Grundversorgung erhalten Sie mit der Sperrankündigung die Möglichkeit der zinsfreien Ratenzahlung. Bei Sonderverträgen müssen Sie dazu selbst auf Ihren Anbieter zugehen.
Darf ich auf dem Balkon meiner Eigentumswohnung Strom erzeugen?
Mit einem Stecker-Solargerät dürfen Sie auf dem Balkon Strom erzeugen, um Ihre Haushaltsgeräte zu betreiben. Was dieses Balkonkraftwerk nicht abdecken kann, liefert weiterhin Ihr Stromanbieter. Die Mini-Photovoltaikanlage mit Wechselrichter schließen Sie direkt an eine Energiesteckdose auf dem Balkon oder in Ihrer Wohnung an. Diese Steckdose sollte ein/e Elektriker:in einbauen, der/die auch gleich prüfen muss, ob das Stromnetz der Wohnung die Einspeisung aushält.
Damit Sie das Gerät (in südlicher Ausrichtung) an der Balkonbrüstung oder Hauswand anbringen dürfen, muss außerdem die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen. Auch wenn die produzierte Menge in der Regel nicht ausreicht, um Strom ins Netz einzuspeisen, kann es dazu kommen. Sie brauchen deshalb einen geeigneten Stromzähler und müssen das Gerät bei Ihrem Energieversorger und der Bundesnetzagentur anmelden.
Hotline
Die ÖRAG bietet allen versicherten Mieter:innen, Vermieter:innen und Eigenheimbesitzer:innen montags bis freitags 9 bis 18 Uhr kostenlos eine telefonische anwaltliche Beratung zu drängenden Rechtsfragen durch eine in Deutschland zugelassene Rechtsanwaltskanzlei (Tel. 0211 529-56556).
Wenn Sie schon ein gerichtliches Aktenzeichen angeben, hätte es was für sich, wenn Sie auch mitteilten, um welches Gericht es sich handelt.
Nebenkostenabrechnungen kommen keineswegs normalerweise am Jahresanfang. Da heute sehr viele Wohnungen sich im Eigentum von Wohnungseigentümergemeinschaften befinden, kommt die Nebenkostenabrechnung erst dann, wenn der Hausverwalter seinerseits Abrechnung geleistet hat. Und dies ist typischerweise in der 2. Jahreshälfte.