Das Weihnachtsfest steht vor der Tür. In vielen Unternehmen herrscht zur Weihnachtszeit allerdings keine besinnlich-ruhige Stimmung am Arbeitsplatz, sondern es gibt noch jede Menge zu tun. Doch darf man während der Arbeitszeit auch Geschenke bestellen? Was gilt für den Glühweinkonsum im Büro? Und was sollte beachtet werden, wenn man seinen Kolleg:innen zu Weihnachten eine kleine Freude bereiten möchte?
Privates Shopping während der Arbeitszeit
Weihnachtseinkäufe vom Arbeitsplatz aus sind keine Seltenheit. Grundsätzlich ist es erlaubt, das Internet am Arbeitsplatz zumindest kurz auch privat zu nutzen. Dies kann allerdings vom Arbeitgeber verboten werden. Widersetzt man sich diesem Verbot, so kann eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung die Folge sein. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie am Arbeitsplatz auch privat surfen dürfen, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und sich dann auch an die Weisung Ihrer Führungskraft halten.
Wer vom eigenen Smartphone aus während der Arbeitszeit zu lange privat im Internet surft oder online einkauft, verletzt als Arbeitnehmer:in ebenfalls die arbeitsvertraglichen Pflichten. Denn wer stundenlang am Smartphone hängt, begeht einen Arbeitszeitbetrug, auf den eine Kündigung folgen kann. Grundsätzlich gilt immer: Die Arbeitszeit ist zum Arbeiten da und dafür wird man bezahlt.
Glühwein im Büro
Weihnachtszeit ist natürlich Glühweinzeit! Die weihnachtliche Stimmung macht auch vor der Bürotür nicht halt. Neben all der Arbeit tut es wohl jedem mal gut, wenn besondere Anlässe, wie Feiertage, Geburtstage oder ein Jubiläum für etwas Abwechslung am Arbeitsplatz sorgen. Zudem ist es sogar wissenschaftlich nachgewiesen, dass eine aufgelockerte Atmosphäre im Betrieb für eine höhere Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie Motivation bei den Mitarbeiter:innen sorgt.
Vom Gesetzgeber ist kein generelles Verbot gegen Alkoholgenuss im Büro festgelegt. Das Arbeitsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass die Arbeitsleistung von Angestellten nicht unter dem eigenen Verhalten leiden darf. Wer also seine Leistung nach dem Konsum von Alkohol – egal ob während der Arbeitszeit oder in der Mittagspause – nicht vollständig erbringen kann, erfüllt seinen Arbeitsvertrag nicht mehr und es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung. Strengere Maßstäbe bzw. absolute Alkoholverbote gelten natürlich in bestimmten Berufen, bei denen ein klarer Kopf notwendig ist, z. B. in Krankenhäusern oder im öffentlichen Nahverkehr.
Generell gilt also: Glühwein darf am Arbeitsplatz nur konsumiert werden, wenn der Chef oder die Chefin es ausdrücklich erlaubt. Ansonsten sollte man in der Mittagspause lieber einen Kinderpunsch trinken oder den Weihnachtsmarktbesuch in den Feierabend verschieben.
Weihnachtsfeier und Geschenke an Kolleg:innen
Für den einen lästige Pflicht, für den anderen Höhepunkt des Jahres: Die Weihnachtsfeier. Da Weihnachtsfeiern meist außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, besteht auch keine Teilnahmepflicht der Arbeitnehmer:innen. Glühweinexzesse sollte man jedoch lieber vermeiden, denn diese können nicht nur karriereschädigend sein, sondern bei Ausfallerscheinungen oder Belästigungen von Kolleg:innen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Doch auch außerhalb der Weihnachtsfeier möchte man vielleicht den Arbeitskolleg:innen, mit denen man sich besonders gut versteht, zu Weihnachten eine kleide Freude bereiten. Dabei gilt jedoch: Jeder oder keiner! Denn wer Geschenke im Büro nur an bestimmte Kolleg:innen verteilt, könnte sich bei den anderen schnell unbeliebt machen. Wer nur seinen Lieblingskolleg:innen etwas schenken möchte, sollte dies daher eher in der Mittagspause oder in der Freizeit im kleinen Rahmen tun.
Das schlimmste Fettnäpfchen, in welches Sie tappen können, ist, nur dem Chef bzw. der Chefin ein Geschenk zu kaufen. Denn so könnten Sie schnell den Ruf als „Schleimer“ bekommen – nicht nur bei den Kolleg:innen, sondern schnell auch bei Ihrer/Ihrem Vorgesetzten selbst. Stattdessen könnten Sie lieber gemeinsam als Team ein Geschenk kaufen und dem Chef bzw. der Chefin überreichen, um als Gemeinschaft Wertschätzung auszudrücken. Achten Sie bei der Auswahl auch darauf, dass das Geschenk keine versteckte Botschaft enthält und so neutral wie möglich ist, z. B. eine Flasche Wein, eine Schachtel Pralinen oder selbst gebackene Plätzchen. Alternativ können Sie auch gemeinsam mit Ihrem ganzen Team einen Ausflug unternehmen oder ein Wichteln veranstalten.
Wir wünschen Ihnen eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit – sowohl zuhause als auch am Arbeitsplatz!