Sie haben eine Kündigung erhalten? Das sind in der Regel keine guten Nachrichten. Oft bedroht dies die nicht nur die finanzielle Existenz. Auch die Angst um eine Lücke im Lebenslauf geht damit einher.
Meist kochen die Emotionen hoch, man ist wütend, verzweifelt oder gar traurig. Doch die ersten Schritte nach Erhalt einer Kündigung sind die wichtigsten. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, wie Sie auf die Kündigung richtig reagieren und geben Ihnen Tipps, wie Sie – trotz Jobverlust – das meiste für sich herausholen. Ab jetzt arbeiten Sie nicht mehr für Ihren Ex-Arbeitgeber, sondern für Ihren guten Ruf und die künftige Karriere.
Wann kann gekündigt werden?
Der Job nimmt für viele Menschen einen hohen Stellenwert in ihrem Leben ein. Diesen zu verlieren, möglicherweise ohne es erwartet zu haben, kann ein Schock sein. Trotzdem sollten Sie nicht einfach klein beigeben. Die erste Frage, die Sie sich stellen sollten: WARUM wurden Sie gekündigt? Vom Arbeitsgericht gibt es strenge Auflagen an eine Kündigung durch den Arbeitgeber (AG). Sind diese nicht erfüllt, ist die Kündigung mindestens anfechtbar, wenn nicht sogar ganz unwirksam. Juristen unterscheiden bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages bis zu zehn Varianten. Die häufigsten Arten:
Ordentliche Kündigung:
- betriebsbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung
- krankheitsbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
Außerordentliche Kündigung:
- fristlose Kündigung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Arbeitnehmer (AN) genießen in Deutschland ab sechs Monaten einen allgemeinen Kündigungsschutz. Dies besagt, dass ab dann nur mit einem gesetzlichen Kündigungsgrund gekündigt werden darf. Für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern gilt dies nicht.
Als Kündigung gilt ausschließlich ein unterschriebener Brief. E-Mails oder mündliche Aussagen des Vorgesetzten gelten nicht, auch kein Fax.
Ab Erhalt der Kündigung gilt eine Frist von drei Wochen, in der Sie eine „Kündigungsschutzklage“ beim Arbeitsgericht einreichen können. Dafür sollten Sie die Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Über die Kündigungsgründe oder gar eine Abfindung können Sie dann nicht mehr streiten. Die 3-Wochen-Frist gilt übrigens auch wenn Sie krank oder im Urlaub sind. Die Frist beginnt, sobald die Kündigung in Ihrem „Machtbereich“ liegt. Dazu zählt auch schon Ihr Briefkasten.
Formfehler
Sie sollten immer prüfen, ob beim „Aussprechen“ der Kündigung formelle Fehler gemacht wurden. Dann ist die sie nicht rechtswirksam und kann angefochten werden. Die Hauptfehler einer sind:
Die Form
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
Unterschrift
Die Kündigung muss handschriftlich von einer dazu berechtigten Person unterschrieben sein! Unterschriftsstempel sind ungültig. In größeren Unternehmen ist der Unterzeichner und damit der Verantwortliche i.d.R. der Leiter der Personalabteilung, in kleineren meist der Chef.
Tipp: Prüfen Sie auch den Briefkopf der Kündigung! Stimmt die Firma mit der im Arbeitsvertrag überein? Falls nicht ist die Kündigung ebenfalls ungültig.
Betriebsrat
Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss das Unternehmen diesen vorab einschalten und ihm die Gründe für die Entlassung mitteilen. Hat der Betriebsrat Bedenken gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist der AG verpflichtet, den AN bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts weiter zu beschäftigen. Das Gehalt wird dann natürlich weitergezahlt.
Abmahnung
Eine verhaltensbedingte Beendigung des Arbeitsvertrages ist nur gültig, wenn ihr mind. eine Abmahnung vorausgeht. Das heißt, der AN muss grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen seine Vertragspflichten verstoßen haben. Indem der Vorgesetzte dies abmahnt, teilt er seinem Mitarbeiter mit, dass er dieses Verhalten missbilligt. Das muss er aber zuerst tun, bevor er – und auch nur im Wiederholungsfall – kündigen kann.
Begründung
Ob eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, dürfen Gerichte nur eingeschränkt prüfen. Sie können jedoch begutachten, ob die Gründe stimmen, die zum geringeren Arbeitsbedarf geführt haben. Eine schlechte wirtschaftliche Lage reicht nicht aus: Der Unternehmer muss erläutern, wie sich der Auftragsrückgang auf die Arbeitsmenge auswirkt und wie viele Arbeitskräfte überflüssig werden – im gesamten Unternehmen.
Wer einen Arbeitsrechtsprozess gewinnt, wird nur in den seltensten Fällen auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Das Verhältnis zwischen AN und AG wird durch die Streitigkeiten i.d.R. nicht besser. Doch der Verlust der Arbeitsstelle wird dann meist finanziell abgefedert – in Form einer Abfindung.
Was sollte ich tun wenn ich gekündigt wurde?
Ist die Kündigung rechtswirksam, sollten Sie professionell reagieren. Folgende Schritte sind sinnvoll:
Zwischenzeugnis verlangen
Wer eine rechtswirksame Kündigung erhalten hat, sollte umgehend sein Zwischenzeugnis beantragen. Dies ist bindend für das Arbeitszeugnis und darf nicht grundlos schlechter ausfallen. Sind Sie mit dem Zeugnis nicht zufrieden, können Sie schon jetzt dagegen vorgehen und sparen wertvolle Zeit.
Arbeitslosengeld beantragen
Verliert man seinen Job kann man Arbeitslosengeld erhalten. Damit diese Zahlung möglichst nahtlos erfolgt, achten Sie auf die Fristen! Sie sollten sich spätestens drei Tage nach der Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit „arbeitssuchend“ melden. Das geht sogar telefonisch unter der Servicenummer 0800/45 555 00 oder online über die Homepage der Arbeitsagentur.
Resturlaub beantragen
Auch wenn Ihnen gekündigt wurde, muss ihr Chef Ihrem Urlaubsantrag zustimmen. Eine Selbstbeurlaubung kann sogar zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsvertrages führen. Falls Sie Ihren Resturlaub nicht mehr nehmen können oder dürfen, muss der Arbeitgeber diesen aber zumindest auszahlen.
Aufhebungsvertrag prüfen
Unterschreiben Sie erst einmal gar nichts! Genauso wenig bestätigen Sie den Erhalt. Die Kenntnisnahme reicht völlig. Nehmen Sie sich Zeit alles in Ruhe zu prüfen.
In manchen Fallen wird scheinbar großzügig auch ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag angeboten. Unterschreibt man diesen, sollte man sich jedoch darüber im Klaren sein, dass man anschließend zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld bekommt. Denn juristisch gesehen ist man beim Abschluss dieses Vertrages selbst der Verursacher der Arbeitslosigkeit. In Folge dessen sollte sich dieser Umstand unbedingt in der Abfindungssumme widerspiegeln. Stimmt der AG dem nicht zu, können Sie mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage drohen oder sie mit Unterstützung eines Anwalts direkt in die Wege leiten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihren beruflichen Weg!