Die Corona-Pandemie hat uns vielerorts vor neue Fragen und Herausforderungen gestellt. Vielen Arbeitnehmern war es mit Hinblick auf den Infektionsschutz und die Hygiene-/Abstandsregeln nicht mehr möglich, an ihrem gewohnten Arbeitsplatz im Unternehmen zu arbeiten. Die Konsequenz: Viele Mitarbeiter sind im Home-Office tätig. Im Frühjahr, wenn die meisten Abrechnungen zugestellt werden und die Steuererklärung des Vorjahres ansteht stellt sich nun die Frage: Kann ich die Mehrkosten, die durch das Home-Office entstanden sind, eigentlich in meiner Steuererklärung mit angeben und darf ich das überhaupt?
Die Frage nach dem Arbeitszimmer
Bei der Frage ob und wieviel des Arbeitszimmers man von den Steuern absetzen kann, dann gibt es ein paar Gegebenheiten, die vorher geklärt werden müssen. Arbeiten Sie in einem separaten Zimmer, welches Sie ausschließlich für die Arbeit nutzen und wenn überhaupt nur zu einem sehr geringen Teil für private Zwecke? Wenn ja, dann ist das für Sie sehr gut, denn in diesem Fall können Sie Ihre Kosten deutlich besser absetzen, als wenn Sie beispielsweise nur am Küchentisch sitzen oder sich im Wohnzimmer eine kleine Arbeits-Ecke eingerichtet haben.
Sie haben ein Arbeitszimmer
Stellt ihr Büro den Mittelpunkt Ihres beruflichen Lebens dar, können Sie die Kosten voll absetzen. Ein solches Szenario gibt es beispielsweise für freie Journalisten, Künstler, Selbstständige oder ähnliche Berufsgruppen, die ausschließlich zu Hause arbeiten.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie nur zeitweise im Home-Office arbeiten und nur bestimmte Tage bei Ihrem eigentlichen Arbeitsplatz im Unternehmen tätig sind. An den anderen Tagen kann Ihnen ihr Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. In diesem Fall können Sie angefallene Kosten in Höhe von bis 1.250 EUR steuerlich geltend machen. Auch Lehrer, die häufig Klausuren im Home-Office berichtigen oder andere Berufe, die ihren Aufgaben zwischenzeitlich zu Hause erledigen müssen, sind von dieser Regelung betroffen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber bescheinigen, dass Ihnen für diese Tage kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Sollten Sie ein eigenes Arbeitszimmer haben, gibt es einen weiteren Vorteil. Sie können auch gestiegene Miet- und Nebenkosten steuerlich geltend machen. Ganz konkret heißt das: Besitzen sie eine 50 m² große Wohnung und ihr Arbeitszimmer hat 10 m², dann macht ihr Arbeitszimmer 20% des Wohnraumes aus. Sie können also von Ihren Miet- und Nebenkosten 20% steuerlich absetzen.
Sie haben kein Arbeitszimmer
Die Corona-Pandemie hat auch hier auf manche Schwachstellen hingewiesen. Bisher war es so, dass jemand, der kein separates Arbeitszimmer hatte, die Kosten, die im Home-Office anfallen, auch nicht absetzen konnte. Der Gesetzesgeber hat an dieser Stelle für die Jahre 2020 und 2021 nachgebessert und die sogenannte Home-Office-Pauschale eingeführt. Hierbei können Sie 5,- EUR pro Tag geltend machen, maximal 600,- EUR pro Jahr, also höchstens 120 Tage pro Jahr. Aber Achtung! Da die Home-Office-Pauschale zu den Werbungskosten zählt, ist diese auch in der Werbungskostenpauschale inbegriffen. Profitieren können Sie hier also nur, wenn Sie zusammen mit den übrigen Werbungskosten über 1000,- EUR kommen.
Sie haben die Wahl: Entweder Sie setzen Ihr Home-Office als solches ab oder Sie nutzen die Pauschale. Es kann nur eine der beiden Möglichkeiten genutzt werden.
Was heißt das jetzt konkret für meine Steuerklärung?
Fallbeispiele:
- Sie besitzen kein separates Arbeitszimmer: Sie können die Pauschale von 5,- EUR pro Tag nutzen, maximal 600,- EUR pro Jahr.
- Sie besitzen ein separates Arbeitszimmer. Ihr Arbeitgeber hat Sie aufgrund der Corona-Pandemie ins Home-Office versetzt. Ab sofort arbeiten Sie…
a) … 2 Tage pro Woche von zu Hause: In diesem Fall stellt das Home-Office nicht den Mittelpunkt Ihres beruflichen Lebens dar. Dies bedeutet es ist begrenzt abzugsfähig und Sie können maximal 1250,- EUR geltend machen
b) … mindestens 4 Tage pro Woche von zu Hause aus: Das Home-Office stellt den Mittelpunkt Ihres beruflichen Alltages aus. Für den Zeitraum, in dem dies für Sie gilt, können Sie alle Kosten voll absetzen.
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