So optimieren Sie Ihren Jahresabschluss

8 Tipps für Unternehmen und Selbständige zum Jahreswechsel

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Berechnung des Steueranteils des Finanzhaushalts nach dem MwSt-Lohnkonzept

Zum Jahresende nutzen viele Betriebe die Gelegenheit, ihr Jahresergebnis zu optimieren. In unserer Liste finden Sie einige der wichtigsten Tipps für Unternehmen und Selbstständige, die Sie in Ihrem Jahresabschluss berücksichtigen sollten, um sinnvoll Steuern zu sparen.

Abgaben von Unternehmen an die Finanzbehörden fallen jährlich oft viel höher aus, als es eigentlich nötig wäre. Um zum Jahresende nicht unnötig viele Steuern zu zahlen, gibt es einige Dinge, die Selbstständige und Unternehmen berücksichtigen können. Je höher Ihr jährlicher Gewinn ist, desto höher ist der Betrag, den Sie dem Finanzamt zahlen müssen. Daher ist es ratsam, vor der Erstellung des Jahresabschlusses abzuwägen, wie Sie Ihr Jahresergebnis steuerlich optimieren können. Mit anderen Worten: Versuchen Sie, Ihren Gewinn so gering wie möglich zu halten. Die folgenden 8 Tipps werden Ihnen dabei helfen. 

1. Fristen bei der Erstellung des Jahresabschlusses einhalten 

Die Fristen für den Jahresabschluss sind unter § 264 HGB festgehalten. In der Regel müssen Unternehmen den Jahresabschluss innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahrs umsetzen. Kleine Kapitalgesellschaften haben etwas mehr Spielraum. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang dürfen sie den Jahresabschluss bis 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufstellen.

2. Einnahmen ins kommende Jahr verschieben

Haben Kundinnen und Kunden Rechnungen noch nicht beglichen, bitten Sie diese, das erst im neuen Jahr zu tun. Wenn Sie Einnahmen in das kommende Jahr verschieben, mindert das ebenfalls den Gewinn, den Sie im Jahresabschluss ausweisen.

3. Abschreibungsmöglichkeiten maximal ausnutzen und Investitionen geltend machen 

Nutzen Sie die verschiedenen Möglichkeiten, um bewegliche Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Zum Beispiel die Abschreibung von Fahrzeugen, Hard- und Software, Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung. Diesen Wertverlust können Sie steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Zur Schätzung der voraussichtlichen Nutzung können Sie die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung  (AfA-Tabellen) zur Hilfe nehmen.

Außerdem können Sie mit Investitionen vor Jahresende den Gewinn reduzieren. Sie zahlen dann weniger Steuern. Sollten Sie also ohnehin zum Beispiel neue Büromöbel anschaffen wollen, tun Sie das noch vor Jahresende. Allerdings sind neue Anschaffungen nur unter bestimmten Voraussetzungen komplett abziehbar.

4. Begleichen Sie Rechnungen noch in diesem Jahr

Bezahlen Sie alle Rechnungen für beispielsweise Lieferant:innen oder Dienstleister:innen möglichst noch vor Jahresfrist. Auch das beeinflusst Ihren Gewinn. Die Vereinbarung von Teilzahlungen – z. B., wenn sich Anschaffungen noch bis in den Februar ziehen – kann ebenso Steuern sparen.

5. Grenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten 

Gelten Sie als Kleinunternehmer:in? Dann können Sie umsatzsteuerliche Erleichterungen nutzen. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze 2022 nicht mehr als 22.000 Euro betrugen und 2023 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten werden. Sollte beides nicht der Fall sein, werden Sie im Jahr 2024 umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Es kann aber auch sein, dass die Umsatzsteuerpflicht für Sie von Vorteil ist. Denn dann dürfen Sie die Vorsteuer abziehen. In diesem Fall können Sie sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden – selbst wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2024 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten.

6. Die 10-Tage-Regel nutzen 

Über die Höhe des Jahresgewinns entscheidet einerseits, ob alle Einnahmen bereits in der Kasse registriert oder auf dem Bankkonto gutgeschrieben wurden. Andererseits ob alle Betriebsausgaben bereits bezahlt sind. Verschieben Sie Zuflüsse in das kommende Jahr beziehungsweise ziehen Sie zahlungswirksame Aufwendungen noch in den Dezember vor, können Sie damit den zu versteuernden Unternehmensgewinn mindern.

Bei diesem sogenannten Zu- und Abflussprinzip gibt es aber eine wichtige Ausnahme: die 10-Tage-Regel. Sie bezieht sich auf regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres entstehen. Laut dieser Regel gelten diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen, wenn sie in diesem Zeitraum auch fällig sind. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage. Die Regel bezieht sich also auf Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres. Um dies zu steuern, können Sie unter anderem mit Ihren Kundinnen und Kunden sowie mit Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.

7. Offene Forderungen nicht verjähren lassen 

Schulden Ihnen Kund:innen noch Zahlungen aus dem Jahr 2020? Dann haben Sie bis zum Jahresende noch die Gelegenheit zu prüfen, ob eine drohende Verjährung mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Denn im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2023 alle offenen Forderungen aus 2020, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt.

8. Schlauer schenken 

Sie möchten sich zum Jahresende mit einem Geschenk bei Ihren Geschäftspartner:innen für die gute Zusammenarbeit bedanken? Achten Sie dabei vor allem auf zwei Dinge:

  • Für Geschenke, die pro Jahr und Empfänger:in netto mehr als 35 Euro kosten, dürfen Sie die Ausgaben nicht vom Gewinn abziehen.
  • Können die Beschenkten ihre Präsente ausschließlich beruflich nutzen, dürfen sie auch mehr kosten. Beachten Sie dabei die Nachweispflicht. Die Rechnung und gegebenenfalls ein Foto vom Geschenk sollten in den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden. Die Beweislast gegenüber dem Finanzamt liegt in diesem Fall beim Schenkenden.

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