Entlastungspaket: 3.000 Euro Inflationsprämie sind möglich

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Eine Frau hält ein geöffnetes Portemonnaie in de Händen. Darunter ist ein Einkaufswagen zu sehen.

Zum dritten Entlastungspaket der Bundesregierung gehört auch die Inflationsprämie. Insgesamt können bis zu 3.000 Euro direkt und abzugsfrei auf dem Konto der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen landen. Voraussetzung: Das Unternehmen zahlt diese – denn die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 26. Oktober 2022 sind als Inflationsausgleich zusätzliche Zahlungen an Beschäftigte möglich, sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen könnten ergänzend zum Gehalt bis zu 3.000 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten.
  • Unternehmen könnten den steuerlichen Freibetrag auch in Teilbeträgen bis zum 31. Dezember 2024 auszahlen.

Nach der Corona-Pandemie kam der Russland-Ukraine-Krieg, die Energiekrise und schließlich die hohe Inflation: Die Bürger und Bürgerinnen spüren die Einschränkungen und steigenden Lebenshaltungskosten immer deutlicher. Deshalb hat die Bundesregierung zur Abfederung ein drittes Entlastungspaket – das bisher größte – beschlossen. Es hat ein Gesamtvolumen von 65 Milliarden Euro: So wird unter anderem das Kurzarbeitergeld verlängert, Studierende bekommen eine Einmalzahlung und Midi-Jobs sind bis zu einem Lohn von 2.000 Euro möglich. Auch die Inflationsausgleichsprämie gehört zum Paket.

Was verbirgt sich hinter der Inflationsprämie?

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung ist die bisher größte Maßnahme, um den ansteigenden Energiepreisen entgegenzuwirken und die Inflation abzumildern. Teil des Pakets ist die Inflationsausgleichprämie: Unternehmen können ihren Beschäftigten vom 26. Oktober 2022 an bis Ende 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zahlen – auch in Raten. Voraussetzung ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. Diese zeitlich befristeten Zahlungen sind steuer- und abgabenfrei. Und sie sind freiwillig.

Wer bekommt die Inflationsprämie?

Sicher nicht alle Arbeitnehmenden können sich über das Extra-Geld freuen. Diese steuerfreie Prämie bis zu 3.000 Euro soll zwar entlasten, aber sie ist keine staatliche Zuwendung, sondern eine freiwillige Zahlung und unterliegt somit jeweils den unternehmerischen Entscheidungen. Es gibt also keinen Anspruch darauf. Wird sie im Unternehmen aber gezahlt, spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Voll-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung beziehungsweise um Mini-Jobber oder Aufstockende, Werksstudierende oder Auszubildende handelt – dann muss die Prämie an alle ausgezahlt werden. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Bekommen Mütter oder Väter in der Elternzeit die Inflationsprämie?

Ja. Das Arbeitsverhältnis muss nicht aktiv sein. Das betrifft demnach beschäftigte in Elternteilzeit oder auch Krankgeschriebene. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu jenem Zeitpunkt arbeitet.

Wie kann ich die Inflationsprämie erhalten?

Die Sonderprämie kann bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ob und in welchen (Teil-)Beträgen, kann jedes Unternehmen selbst entscheiden. Sicher wird auch die weitere Entwicklung der Inflation bei den unternehmerischen Entscheidungen eine Rolle spielen. Ein einfacher Zusatzhinweis auf der Gehaltsabrechnung genügt, um diese Prämie nicht bei der Einkommensteuererklärung angeben zu müssen.

Werden Rentner und Rentnerinnen unterstützt?

Zum Ausgleich hoher Energiekosten erhalten Rentnerinnen und Rentner Anfang Dezember – ähnlich der Energiepreispauschale für Berufstätige – eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Etwa 20 Millionen Versorgungsbezieher und -bezieherinnen werden davon profitieren. Zudem sollen zum 1. Juli 2023 die Renten spürbar steigen: im Westen um 3,5 Prozent und im Osten um 4,2 Prozent.

Müssen alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Mitarbeitenden die Inflationsprämie auszahlen?

Nein, die Zahlung ist freiwillig. Nicht jedes Unternehmen kann sich diese zusätzlichen Zahlungen an seine Beschäftigten gestatten. Offen ist daher, wie viele Arbeitgebende von der Möglichkeit Gebrauch machen. Viele Unternehmen haben jetzt kaum noch Rücklagen, die Energiepreise steigen an und die Konsumnachfrage geht zurück. Hält der wirtschaftliche Abschwung an, könnte es in den kommenden Jahren 2023 und 2024 zu einer Insolvenzwelle kommen, erwartet etwa der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher. Auch Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger hatte zuletzt betont, dass sich nicht alle Unternehmen überhaupt eine Zahlung leisten könnten.

Branchenabhängige Beispiele für die Inflationsausgleichsprämie

  • Der Luftfahrtkonzern Airbus, der Medienkonzern Bertelsmann, der Autovermieter Sixt, die Drogeriekette Rossmann, der Energiekonzern RWE oder beispielsweise die Autohersteller Porsche und VW gewähren ihren Beschäftigten Extrazahlungen zwischen 1.500 und 3.000 Euro.
  • Auch einige Gewerkschaften wie die IG Bergbau, Chemie, Energie oder die IG Metall haben Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich ausgehandelt.
  • In den Branchen, die ohnehin stark durch die Corona-Pandemie geschwächt wurden, wie beispielsweise Gastronomie und Hotelerie, ist jedoch kaum mit Sonderprämien zu rechnen.

Können Arbeitgebende die Inflationsprämie als Weihnachtsgeld auszahlen?

Nein, die Inflationsprämie als Sonderzahlung kann nicht einfach wie abgabenpflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt werden. Damit gingen ohnehin die Steuerprivilegien verloren. Deshalb ist diese Prämie von anderen Zusatzzahlungen scharf zu trennen.

Was ist bei der Gehaltsabrechnung zu beachten?

Die Inflationsprämie, die auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann, muss in der Gehaltsabrechnung eindeutig als jene Unterstützungsleistung ausgewiesen werden. Der Zweck der Leistung – beispielsweise „zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation“ – muss klar belegbar sein. Die Inflationsprämie darf auch keine zuvor vereinbarte Lohnerhöhung ersetzen.

Gibt es eine Inflationsprämie im öffentlichen Dienst?

Ob, wann und für wen es eine Inflationsprämie im öffentlichen Dienst geben wird, entscheiden die anstehenden Tarifverhandlungen bei Bund und Gemeinden. Auch dort ist bekanntlich die Haushaltslage angespannt. Ein Tarifergebnis für Angestellte und Beamte wird frühestens Ende März 2023 erwartet. Schon im Vorfeld wird zumindest ein Inflationsausgleich für die Beschäftigten mit mittleren und niedrigen Einkommen gefordert.

Was können Unternehmen tun, die sich die Prämie für ihre Angestellten nicht leisten können?

Steigende Kosten für Rohstoffe, Energie und die Inflation – das stellt gerade kleinere und mittlere Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Wollen diese dennoch ihren Angestellten etwas Gutes tun, könnte eine Lohnkostenoptimierung die richtige Antwort sein. Dabei wird ein Teil des Bruttolohns als steuerfreie Sachleistung oder als Zuschuss gewährt, ohne dass dafür Sozialabgaben anfallen: beispielsweise durch Jobtickets, Tankgutscheine oder Zuschüsse zur Altersvorsorge. Durch diese und andere Beispiele haben die Angestellten mehr Nettolohn und der Arbeitgeber beziehungswiese die Arbeitgeberin keine höheren Kosten. Seit 1.1.2022 wurde die monatliche Freigrenze für Sachleistungen auf 50 Euro angehoben.

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