Knapp 40 Prozent aller Ehen werden in Deutschland geschieden. Dabei liegen oft nicht nur die Nerven blank, sondern es geht auch um die Finanzen. Schließlich muss im Zuge der Scheidung ein gemeinsam angeschaffter Hausrat wieder aufgeteilt werden.
Was einst als großes Liebesfest begann, endet oft in Streit und Traurigkeit: 2020 wurden 149.000 Ehen geschieden, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Zum Vergleich: Im selben Jahr haben sich über 373.000 Paare trauen lassen. Kommt es zur Trennung, müssen die Betroffenen nicht nur emotional einiges aushalten, sondern sich auch mit wirtschaftlichen Fragen auseinandersetzen. Denn was beiden gehörte, muss jetzt wieder geteilt werden.
Im Vorteil sind dabei Paare, die einen Ehevertrag haben, der die Besitzverhältnisse klar regelt. Gibt es diesen nicht, leben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei wird angenommen, dass beide zu gleichen Teilen am gemeinsam erwirtschafteten und gesparten Vermögen beteiligt sind. Der Zugewinn ist also der Vermögenszuwachs, der während der Ehe bei beiden Partnern entsteht. Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraf 1373 definiert. Die Zeitspanne „während der Ehe“ betrifft die Zeit zwischen der standesamtlichen Eheschließung und dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Das Vermögen, das die Partner vor der Ehe hatten, spielt für den Zugewinn keine Rolle. Bringt beispielsweise die Frau eine Wohnung mit in die Ehe, bleibt sie ihr Eigentum und gehört nicht automatisch auch dem Ehemann.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, der Ehemann hat zu Beginn der Ehe ein Anfangsvermögen von 5000 Euro, zum Beispiel in Wertpapieren. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags hat er ein Endvermögen von 50.000 Euro, weil sich seine Aktien gut entwickelt haben und er weiter Geld zurückgelegt hat. Dann beträgt sein Zugewinn 45.000 Euro.
Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen von 8000 Euro und ein Endvermögen von 80.000 Euro, weil sie besser verdient als ihr Mann und mehr Geld zur Seite legen konnte. Ihr Zugewinn beträgt also 72.000 Euro. Wenn die Ehefrau einen Zugewinn von 72.000 Euro hat und der Ehemann einen Zugewinn von 45.000 Euro, wird die Differenz genommen, also 27.000 Euro, und durch zwei geteilt. Die Ausgleichsforderung des Mannes an die Frau beträgt also 13.500 Euro, die sie ihm bezahlen muss.
In den Zugewinn fließen beispielsweise auch manche Leistungen aus Versicherungen ein, Abfindungen oder ein Lottogewinn – nicht aber, was ein Partner während der Ehe von einem Außenstehenden erbt. Weil das Thema kompliziert ist, ist es sinnvoll, Expertenrat einzuholen.
Mit einer Inventarliste arbeiten
Zusätzlich zum Vermögen muss auch der Hausrat aufgeteilt werden. Er ist schwieriger zu teilen: Eine Waschmaschine kann man nicht einfach durchschneiden. Hier kann eine Inventarliste weiterhelfen. Dann steht hinter jedem Gegenstand, wer ihn mit in die Ehe gebracht hat – und derjenige darf ihn auch nach der Scheidung behalten.
Alles, was beide gemeinsam angeschafft haben, muss jedoch gerecht und dem Zeitwert entsprechend geteilt werden. Wem eine Inventarliste für den gesamten Haushalt zu aufwendig ist, der kann sich auf die teuren Teile beschränken. Können Sie sich untereinander nicht einigen, entscheidet das Gericht, wer was bekommt.
Was passiert mit der Immobilie?
Besonders schwierig wird es bei einer Trennung, wenn es eine gemeinsame Immobilie gibt. Hier bestehen mehrere Möglichkeiten – allerdings nur dann, wenn beide Partner ins Grundbuch eingetragen sind. Ist nur ein Partner eingetragen, gehört auch nur ihm die Wohnung oder das Haus. Sind beide eingetragen, können sie …
- die Immobilie unter Umständen so umbauen, dass es zwei abgeschlossene Wohnungen gibt. Das wird aber nur bei einer gütlichen Trennung gut funktionieren.
- die Wohnung oder das Haus verkaufen und den Gewinn teilen.
- einem der Partner die Immobilie übertragen. Dieser zahlt dann den anderen aus.
- das Wohneigentum auf ein gemeinsames Kind übertragen.
Einigt sich das Paar nicht, muss die Immobilie im Zweifel zwangsversteigert werden.
Wer erhält nach der Scheidung das Auto?
Auch bei einem Auto ist in einer Ehe die Frage, wem es gehört. Hier reicht weder der Blick in den Fahrzeugschein noch in die Versicherungsunterlagen. Relevant ist vielmehr, wer den Kauf- oder den Kreditvertrag unterschrieben hat. Gehört das Fahrzeug beiden Partnern, können sie es verkaufen und die dafür erhaltene Summe aufteilen. Oder sie einigen sich darauf, dass einer der Partner das Auto übernimmt und den anderen auszahlt.
Unter Umständen kann das Auto auch zum Hausrat gehören. Das ist dann der Fall, wenn damit im Wesentlichen Einkäufe erledigt, die Kinder zur Schule oder zu einem Verein gefahren wurden oder wenn die Familie damit Urlaub gemacht hat. In diesem Fall wird das Auto zusammen mit dem anderen Hausrat aufgeteilt. Im Zweifel wird es derjenige bekommen, der in Zukunft die Kinder besonders oft von A nach B fahren muss.
Ähnlich verhält es sich mit anderen teuren Anschaffungen wie einem Herd, einem Kühlschrank oder einer Waschmaschine: Sie bleiben häufig dort, wo die Kinder sind. Unter Umständen muss der Partner, der sie weiterhin nutzen kann, eine Entschädigung an den anderen zahlen.