Tschüss Steuerklassen 3 und 5

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Neben der Einigung zum Bundeshaushalt 2025 hat die Koalition auch ein zweites Jahressteuergesetz 2024 auf den Weg gebracht. Vor allem zwei Maßnahmen sind für Millionen Bürger:innen relevant: die geplante Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 sowie die Erhöhung der Steuerfreibeträge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 soll unter anderem eine Reform bei den Steuerklassen eingeleitet werden: die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5.
  • Eheleute und eingetragene Lebenspartner:innen, die diese Steuerkombination im Rahmen des sogenannten Ehegattensplittings bisher nutzen, sollen in Zukunft beide in Steuerklasse 4 mit dem sogenannten Faktorverfahren fallen.
  • Zudem soll der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer sowie der Kinderfreibetrag angehoben werden.

Das ist die Ausgangssituation

Millionen Eheleute sowie eingetragene Lebenspartner:innen nutzen bislang im Rahmen des Ehegattensplittings die Steuerklassen 3 und 5. Vor allem für Paare mit höheren Einkommensgefällen war bislang die Kombination dieser beiden Steuerklassen attraktiv, um ihre monatlichen Abzüge zu mindern.

Die Person mit dem höheren Einkommen wird dabei in Steuerklasse 3 eingestuft und erhält neben ihrem eigenen Grundfreibetrag auch den der Partner:in gutgeschrieben. Zudem werden die Kinderfreibeträge ausschließlich zum Vorteil der besserverdienenden Person angerechnet. Dadurch reduzieren sich deren monatliche Lohnsteuerabzüge erheblich.

Die Person mit dem niedrigeren Einkommen in Steuerklasse 5 wird aufgrund des Wegfalls aller Freibeträge stärker finanziell belastet – oft ist dies in Beziehungen nach wie vor die Frau.

Im aktuellen Steuermodell zahlt die besserverdienende Person in Steuerklasse 3 also kaum Steuern, während die weniger Verdienende in Steuerklasse 5 fast die gesamte Steuerlast trägt.

Das ändert sich nun

Der Bundesfinanzminister will die Steuerklassen 3 und 5 abschaffen und künftig in das sogenannte Faktorverfahren in Steuerklasse 4 überführen, das Paare bereits jetzt beim Finanzamt beantragen können. Ab 2030 soll beim Splitting dann ausschließlich das Faktorverfahren gelten, die bisherigen Steuerklassen 3 und 5 fallen dann weg.

Gerechtere Verteilung in Partnerschaften

Die Streichung der 3/5-Kombination in der Einkommensteuer würde sich zwar auf das monatliche Brutto-Netto-Gefüge innerhalb einer Partnerschaft auswirken, insgesamt soll sich die Steuerlast für Paare dadurch aber nicht groß verändern. Beide Personen haben im Vergleich zur 3/5-Kombination in Steuerklasse 4 mit Faktor nun dieselben Ansprüche und werden verhältnismäßig gleichstark besteuert.

„Mit dem Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt,“ heißt es im Gesetzentwurf, der der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vorliegt. Das Faktorverfahren sei laut Koalitionsvertrag zudem einfach und unbürokratisch anwendbar.

Ehegattensplitting bleibt trotzdem

Das Ehegattensplitting wird durch die Steuerreform zwar angepasst, soll aber nicht abgeschafft werden – wie es seit Jahren von verschiedenen Seiten gefordert wird. Besonders Frauen würden dadurch benachteiligt. Aktuell hat Familienministerin Lisa Paus (Grüne) einen Vorschlag zur Abschaffung unterbreitet, der bei FDP und Union allerdings auf Widerstand stößt: Dieses wird „auf keinen Fall abgeschafft“, sagte Finanzminister Christian Lindner (FDP) dem Nachrichtenportal t-online.de.

Was es noch gibt: umfangreiche steuerliche Entlastungen

Das zweite Jahressteuergesetz 2024 bringt auch umfassende steuerliche Entlastungen im Milliardenbereich mit sich. Ab Januar 2025 soll der Grundfreibetrag für die Lohn- und Einkommensteuer um 300 Euro auf 12.084 Euro erhöht werden. Finanzminister Christian Lindner kündigte zusätzlich an, dass der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben wird. Der Grundfreibetrag markiert die Einkommensgrenze, bis zu der keine Steuern gezahlt werden müssen. Für 2026 ist eine weitere Erhöhung um 252 Euro auf 12.336 Euro vorgesehen.

Auch der steuerliche Kinderfreibetrag soll angepasst werden: Für das Jahr 2025 wird eine Erhöhung um 60 Euro auf 6.672 Euro angestrebt, und ab 2026 soll der Freibetrag um 156 Euro auf 6.828 Euro steigen.

Diese Zahlen könnten sich im Herbst noch ändern, sobald der sogenannte Progressionsbericht vorgelegt wird, berichtet die dpa.

So geht es jetzt weiter

Der Gesetzentwurf ist jetzt in der Ressortabstimmung. Voraussichtlich Ende Juli 2024 soll das Kabinett den Entwurf für das zweite Jahressteuergesetz beschließen. Das Gesetzgebungsverfahren soll im besten Fall noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

1 Kommentar

  1. Wird denn das Missverhältnis zwischen Steuerklasse 3 und 5 bei zum Beispiel Ehepartnern bei einer gemeinsamen Veranlagung bei der Steuerklärung nicht ausgeglichen? Mit dieser gemeinsamen Veranlagung führt diese – wenn Sie so wollen – Bevorzugung von Ehe und eheähnlichen Partnerschaften doch zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Oder sehe ich das falsch? Ist doch auch irgendwie als Vorgabe im Grundgesetz. (Art 6
    (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung) verankert. Aber es ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, wenn beide Ehepartner, die gleiche Steuerklasse haben. Wird dann eben nach Abgabe der gemeinsamen Steuerklärung (gemeinsame Veranlagung) wieder ausgeglichen. So what!

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