Thomas Cook Pleite: Was Sie nun beachten müssen

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Thomas Cook ist pleite ein Thema, das die Menschen bewegt und in den letzten Tagen immer wieder die Schlagzeilen beherrschte. Von der Insolvenz sind weltweit 600.000 Touristen betroffen. Mittlerweile wurden sie nach Hause zurückgeholt. Doch wie geht es nun weiter? Wir geben Ihnen einen Überblick.

1. Von der Insolvenz betroffene Reiseveranstalter:

  • Thomas Cook Signature
  • Thomas Cook Signature Finest Selection
  • Neckermann Reisen
  • Öger Tours
  • Bucher Reisen
  • Air Marin
  • Tour Vital Touristik

2. Nicht betroffene Reiseveranstalter:

Kunden der hier aufgeführten Veranstalter werden gebeten, sich bei Fragen, die ihre Reise betreffen, direkt an den jeweiligen Veranstalter zu wenden.

  • DER Touristik Gruppe (DERTOUR/Meiers/ITS/JAHN)
  • FTI-Gruppe (5vor Flug/BigXTRA/FTI)
  • Schauinsland Reisen
  • TUI-Gruppe
  • LMX Reisen
  • VTOURS
  • AMEROPA
  • Alltours (inkl Byebye)
  • ETI Reisen
  • L’TUR
  • TROPO
  • OLIMAR
  • HLX
  • Center Parcs
  • KIWI TOURS
  • Aldiana

Das sollten Sie nun beachten…

Vor Ihrer Reise

Alle abreisenden Gäste der genannten Veranstaltermarken bis einschließlich Abreise 31.12.2019 können ihre Reise aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten auch wenn sie teilweise oder sogar komplett bezahlt wurden. Stattdessen sollten Sie als Betroffene Ihre Ansprüche jetzt bei der Abwicklungsstelle zur Reisepreis-Versicherung für Thomas Cook GmbH anmelden.

Reisende, die ihren Urlaub wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook nicht antreten konnten, können nicht mit einer vollen Erstattung ihrer Zahlungen rechnen.

Für Reisen mit Reiseantrittsdatum ab dem 01.01.2020 wird die weitere Vorgehensweise geprüft.

Während Ihrer Reise

Laut der offiziellen Webseite der Thomas Cook Touristik GmbH sind für Gäste, die sich aktuell im Urlaub befinden, die Hotelaufenthalte, die Transfers und die Rückflüge im Rahmen einer Pauschalreise gesichert.

Sollten Sie zu den betroffenen Reisenden gehören, die aktuell mit Thomas-Cook-Marken im Urlaub sind und nicht wissen, wie Sie zurückkommen, so können Sie im ersten Schritt die Reiseleitung vor Ort kontaktieren. Anschließend sollten Sie sich an den Veranstalter sowie den Insolvenzversicherer Zurich wenden.

Thomas Cook FlugzeugSelbst einen Rückflug oder eine andere Unterkunft buchen sollten Sie nur, wenn sie über den Weg Reiseleitung, Veranstalter und Insolvenzabsicherer keinen Erfolg hatten. Andernfalls könnte es Probleme geben, das Geld zurückzubekommen.

Wenn Sie zu den betroffenen Reisenden gehören, die vom Hotelier zur Zahlung gezwungen wurden: Lassen Sie sich vom Hotel eine schriftliche Rechnung geben. Heben Sie alle Belege auf und reichen diese nach Ihrer Rückkehr beim Veranstalter bzw. Insolvenzabsicherer ein.

Nach Ihrer Reise

Sollten Sie bei den insolventen Anbietern Einzelleistungen (z.B. nur Hotel oder nur Flug) gebucht und bezahlt haben, so werden Ihnen diese Kosten höchstwahrscheinlich nicht zurückerstattet werden. Auch die Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherungen haften in solchen Fällen in der Regel nicht.

Für Pauschalreisen gilt, dass die Reise über einen Sicherungsschein abgesichert ist. Dies entspricht den gesetzlichen Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den auf dem Sicherungsschein angegebenen Kontakt (Versicherungsunternehmen), um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wie Thomas Cook bekannt gab, kümmert sich der Insolvenzversicherer Zurich um betroffene Pauschalreisende. Sie können sich für Informationen zum weiteren Vorgehen an den von der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland beauftragten Dienstleister KAERA AG wenden.

Hinweis: Die Insolvenzversicherung der deutschen Tochterunternehmen von Thomas Cook ist auf 110 Millionen Euro begrenzt. Bislang sei aber noch nicht klar, wie hoch die Schadenssumme und die Erstattungsquote tatsächlich sei, so Zurich-Sprecher Bernd Engelien. Zunächst sollen Rückflüge sowie Hotelrechnungen für Urlauber, die beim Insolvenzantrag schon unterwegs waren, bezahlt werden.

Buchungen mit Ihrer Kreditkarte

Grundsätzlich besteht kein Anspruch gegenüber der Sparkasse/Bank auf Erstattung von Kartenzahlungen. Eine Insolvenz löst keinen Erstattungsanspruch aus der Goldkartenversicherung oder im Rahmen des Internet-Käuferschutzes aus. Für die Sonderfälle (z.B. Ablehnung/Teilerstattung durch den Versicherer des Reiseveranstalters oder Individualreisen ohne Sicherungsschein) hat die Pluscard hier entsprechende Informationen zum sogenannten Chargeback zusammengestellt. Sie finden dort entsprechende Beschreibungen zum Ablauf.

Condor fliegt auch weiterhin

Die Thomas-Cook-Tochter Condor hält ihren Flugbetrieb aufrecht. Allerdings mit einer Einschränkung: Condor darf aus rechtlichen Gründen keine Fluggäste mehr zu ihrem Urlaubsziel bringen, die bei Thomas Cook oder den zugehörigen deutschen Veranstaltertöchtern gebucht haben. Rückflüge sind davon nicht betroffen.

Condor hat im Gegensatz zu Thomas Cook keinen Insolvenzantrag gestellt, sondern ist in einem sogenannten Schutzschirmverfahren, das verhindern soll, dass Geld an den insolventen britischen Mutterkonzern abfließt. Um die deutsche Airline zu retten, wollen die Bundesregierung und die hessische Landesregierung Condor mit einem Überbrückungskredit in Höhe von rund 380 Millionen Euro helfen. Dieser Rettungshilfe muss jedoch auch noch die EU-Kommission zustimmen.

Vorsicht vor gefälschten Thomas Cook E-Mails

Derzeit versuchen Kriminelle, aus der Insolvenz von Thomas Cook Kapital zu schlagen. Die Firma warnt deshalb auf ihrer Webseite und via Twitter vor E-Mails mit dem Betreff „Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise“. In den Mails würden sensible Daten abgefragt, z.B. Pass- und Kreditkartendaten. Doch das Unternehmen betont, dass diese E-Mails nicht von Thomas Cook stammen: „Thomas Cook hat zu keiner Zeit E-Mails dieser Art an Kunden verschickt. Bitte ignorieren Sie diese Mails und löschen diese.“

Thomas Cook Twittermeldung
Quelle: https://twitter.com/ThomasCook_DE/

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